BGH lockert Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

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BGH, Urteil vom 20.1.2016, Az.: VIII ZR 93/15

Überraschend ändert der BGH seine als gefestigt angesehene Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Es müssen zukünftig nicht mehr die angefallenen Gesamtkosten angegeben werden, wenn der Vermieter diesen Betrag um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat.
  

Gestützt wird die Entscheidung auf das Interesse des Vermieters, die Betriebskostenabrechnung nicht zu überfrachten und den Verwaltungsaufwand hierzu in vertretbaren Grenzen zu halten. Das Interesse des Mieters, dass die ihm erteilte Abrechnung möglichst übersichtlich und nicht mit unnützen Informationen überlastet sein soll, sei gleichlaufend. Der BGH stellt dabei darauf ab, dass dem Mieter ein Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Belege zusteht und er auf diesem Wege bei Interesse weitere Einzelheiten in Erfahrung bringen könne. Ob der Vermieter den zugrunde gelegten Gesamtbetrag zutreffend ermittelt hat, sei ausschließlich eine Frage der materiellen Richtigkeit, deren Überprüfung der Mieter ohnehin nicht allein anhand der Abrechnung vornehmen kann.
 

Fazit:

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des BGH setzt sich unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für eine Betriebskostenabrechnung „light” ein. Ob der für gewerbliches Mietrecht zuständige XII. Senat des BGH dieser Rechtsprechung folgt, muss abgewartet werden. Die nun zugelassene Erleichterung hilft nur auf den ersten Blick. Die Richtigkeit der Berechnung wird intransparent und die Kontrolle wird aufwendiger für den Mieter.

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