Durch Teilungserklärung gestatteter Umbau darf durch WEG nicht kontrolliert werden

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​BGH, Urteil vom 26.02.2016, Az.: V ZR 131/15

Nach dem Bundesgerichtshof ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft („WEG”) nicht berechtigt Baumaßnahmen während ihrer Durchführung zu kontrollieren, wenn diese nach der Teilungserklärung erlaubt sind sowie eine Baugenehmigung hierfür vorliegt.
 

Hintergrund der Entscheidung war, dass nach der Teilungserklärung der WEG die Kläger die in ihrem Eigentum stehenden Einheiten zu Wohn- oder Büroräumen ausbauen durften, wobei „jede Baumaßnahme gestattet (wird), welche behördlich genehmigt ist”. Nach der Teilungserklärung waren die Kläger verpflichtet, etwaige durch die Baumaßnahmen entstehende Schäden verschuldensunabhängig auf eigene Kosten zu beseitigen. Nachdem ein von der WEG beauftragter Architekt einzelne Mängel feststellte, fasste die WEG verschiedene Beschlüsse, welche die Eigentümer u.a. zur Herausgabe verschiedener Bauunterlagen verpflichten sollten. Hiergegen wendeten sich die Kläger.
 
Nach Ansicht des BGH dienten die Beschlüsse nicht lediglich der Überprüfung einzelner Mängel, sondern einer begleitenden Kontrolle und Rechtmäßigkeitsüberprüfung der gesamten baulichen Maßnahmen bereits während der Herstellungsphase. Dies stellt jedoch keine ordnungsgemäße Verwaltung dar, da die WEG zu einer derart umfassenden begleitenden Überprüfung nach dem Inhalt der Teilungserklärung nicht berechtigt ist. Auch daraus, dass ein beauftragter Architekt Mängel an den Ausbauten feststellte, folgt nichts anderes, da dies allenfalls einen Anspruch auf Beseitigung der festgestellten Mängel begründe, nicht aber einen Anspruch auf Vorlage der Bauunterlagen zum Zwecke einer Rechtmäßigkeitsprüfung der gesamten Baumaßnahmen.
 

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass der Inhalt einer Teilungserklärung mit Bedacht zu wählen ist. Auch im Rahmen von Erwerbsvorgängen unter Beteiligung von WEGs ist eine eingehende Würdigung der Teilungserklärung dringend zu empfehlen.

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