Schriftformheilungsklausel – zwischen den ursprünglichen Parteien wirksam, oder?

PrintMailRate-it

​Kammergericht, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 8 U 54/15

In einem weiteren Urteil nimmt ein Obergericht zur Wirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln in Mietverträgen Stellung. Das Kammergericht hält fest, dass eine Kündigung treuwidrig ist, wenn sie im Verhältnis zwischen den ursprünglichen Parteien erfolgt.

 

In der Sache ging es um die Rüge des Mieters, dass eine Vertragsübernahme nicht schriftformkonform erfolgt sei und der Vertrag damit entgegen der festen Laufzeit zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin kündbar sei. Dem tritt das Gericht entgegen. Interessant ist dabei, dass das Kammergericht ausführt, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, da es „unbestritten ist, dass eine Schriftformheilungsklausel (…) zwischen den ursprünglichen Parteien wirksam ist. Eine Revisionszulassung in einem Urteil des OLG Braunschweig vom 17.9.2015 bindet den Senat nicht.” Es bleibt also abzuwarten, ob sich diese Auffassung (die in der Tat eine große Zahl der Obergerichte teilen) auch so bestätigt.

 

Fazit:

Weiterhin ist die Geltung der Schriftformklausel für den Mieter nach einem Erwerb durch den BGH jedoch ungeklärt. Lediglich für den Erwerber hat der BGH entschieden, dass dieser nicht an Schriftformheilungsklauseln gebunden ist (BGH, Urteil vom 22.01.2014, XII ZR 68/10).

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Unbenannt

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu