AG München: Revolvierendes Betretungsrecht?

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​AG München, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 461 C 19626/15 (rechtskräftig)

Die Vermieterin einer Wohnung verlangte vom Mieter, eine Besichtigung der Wohnung zu dulden, doch der Mieter widersprach dieser. Die Hausverwaltung hatte der Vermieterin mitgeteilt, dass aus der Wohnung unangenehme Gerüche austreten würden. Daraufhin forderte die Vermieterin den Mieter auf, ihr die Besichtigung der Wohnung zu ermöglichen, um eventuellen Schäden nachgehen zu können. Der Mieter lehnte dies ab und bestritt eine von der Wohnung ausgehende Geruchsbelästigung.
 

Ein anlassloses Besichtigungsrecht alle ein bis zwei Jahre hat der BGH ausdrücklich abgelehnt. Überraschend sagt das AG München einen solchen Anspruch zu. Ein Vermieter kann nicht auf Dauer von seinem Eigentum ausgeschlossen werden, insbesondere nicht von der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu prüfen und um festzustellen, ob Maßnahmen zur Substanzerhaltung erforderlich sind. Die Pflicht des Mieters, bestehende Mängel anzuzeigen, lässt das Kontrollinteresse des Vermieters nicht entfallen. Denn zum einen muss der Mieter nur Mängel anzeigen, zum anderen hat der Vermieter das aus seinem Eigentum folgende Recht, sich selbst über den Zustand seiner Sache informieren zu können. Daher könne ein Vermieter alle fünf Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Denn dies sei der Zeitraum, nach dessen Ablauf normalerweise Schönheitsreparaturen vorzunehmen wären.
 

Fazit:

Ob der BGH dem Vermieter wie im vorliegenden Fall in längeren Zeitabständen ein solches Kontrollrecht zugestehen würde, ist eher fraglich. Andere Amtsgerichte haben eine Besichtigung durch den Vermieter z.B. nach acht Jahren abgelehnt (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil v. 27.10.2014, 6 C 1267/14). Man sieht aber hieran, dass auch eigentlich aussichtslose Ansprüche manchmal zum Erfolg führen, wenn man sie mutig geltend macht.  

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