Folge eines unwirksamen Beitritts zur Werbegemeinschaft

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2016, Az.: XII ZR 147/14

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein unwirksamer Beitritt zu einer Werbegemeinschaft in der Rechtsform einer GbR die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Folge hat.
 

Danach ist der vollzogene Beitritt nicht von Anfang an unwirksam. Vielmehr kann der „Beitretende” den unwirksamen Beitritt nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine jederzeit mögliche außerordentliche Kündigung geltend machen. Folge davon ist, dass sich die Rechte und Pflichten des „Beitretenden” bis zum Zeitpunkt der Kündigung nach dem Gesellschaftsvertrag richten und den „Beitretenden” auch zur Leistung von nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beiträgen verpflichten.
 

Von einem Vollzug des Beitritts zur Werbegemeinschaft ist dabei dann auszugehen, wenn Rechtstatsachen geschaffen wurden, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies wird angenommen, wenn der „Beitretende” Beiträge leistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat.

 

Fazit:

Gerade in älteren Mietverträgen bei Einkaufszentren findet sich oftmals eine Pflicht zum Beitritt einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR. Aufgrund der damit verbundenen persönlichen unbeschränkten Haftung des Gesellschafters wird eine solche Regelung zumindest unter Formulargesichtspunkten als unwirksam angesehen. Dies eröffnet den Anwendungsbereich der sog. fehlerhaften Gesellschaft.

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