Ausgleich nach BBodSchG im Mietvertrag abbedungen?

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​OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016, Az.: I-12 U 101/15 / 12 U 101/15

Nach Auffassung des Gerichtes stellt eine nach dem Mietvertrag zulässige Nutzung des Mietobjektes eine „andere Vereinbarung” im Sinne von § 24 Abs. 2 BBodSchG dar, die die Ausgleichsverpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter ausschließen kann.
 

Der dem Gericht vorliegende Fall drehte sich um die Nutzung des Mietobjektes zur Ablagerung bestimmter Materialien. Durch diese – nach dem Mietvertrag und öffentlich-rechtlich – zulässige Nutzung kam es über die Jahre zu Beeinträchtigungen des Grund und Bodens. Hierfür begehrte der Vermieter Ausgleich.

 

Nachdem das Gericht feststellte, die Vermietung zu dem vorgesehenen Zweck beinhalte die Übernahme des Risikos der Einwirkung auf Grundstück und Substanz hält das Gericht fest, diese sei grundsätzlich durch die Miete abgegolten. Zudem scheide der Rückgriff auf den Mieter aus, da in einer mietvertraglichen Regelung eine „andere Vereinbarung” im Sinne von § 24 BBodSchG zu sehen sei.
 

Fazit:

Die wenigsten Vermieter dürften diese gravierende Folge im Auge haben, sieht man doch die Aufrechterhaltung des § 24 BBodSchG selten in Mietverträgen. Es zeigt sich dennoch erneut, dass man sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen darf, man habe gesetzlich nicht abänderbare Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber Störern und Voreigentümern. Diese können sich häufig auf „andere Vereinbarungen” berufen (der Mieter) bzw. sind keine Verursacher.

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