Anwendung des Mietspiegels trotz ausdrücklicher Unanwendbarkeit auf Reihenhäuser?

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​BGH, Beschluss vom 26.04.2016, Az.: VIII ZR 54/15

Unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel forderte der Vermieter eines Reihenhauses die Mieter auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete zuzustimmen. Dabei ist in dem Mietspiegel ausdrücklich ausgeführt, dass er auf „Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern” nicht anwendbar ist.
 

Entgegen den Urteilen der Vorinstanzen bejahte der BGH die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Nach seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung seien an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Denn Zweck des Begründungserfordernisses ist es (lediglich), dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung Tatsachen mitzuteilen, die es dem Mieter ermöglichen, die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung - zumindest ansatzweise - auf ihre Berechtigung überprüfen zu können. So genüge es, wenn der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete angibt und - soweit ein Mietspiegel als Begründungsmittel herangezogen wird - die nach seiner Auffassung einschlägigen Kategorien des Mietspiegels benennt. Die Richtigkeit dieser Einordnung ist keine Frage der formellen Wirksamkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Erhöhungsverlangens.
 

Fazit:

Der BGH erleichtert damit für Sonderbauten und strukturschwache Regionen das Überspringen der formellen Hürden eines Mieterhöhungsverlangens. In einem von uns geführten Rechtsstreit vor dem LG Regensburg konnten wir in zweiter Instanz in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls die Durchsetzung der höheren Miete erreichen.

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