Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Schriftformverstoß

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​LG Berlin, Beschluss vom 16.08.2016, Az.: 67 S 209/16

Das LG Berlin hat beschlossen, dass eine Berufung auf einen Schriftformverstoß ausscheidet, wenn die formlos getroffene Vereinbarung zugunsten desjenigen getroffen wurde, der sich auf den Schriftformverstoß berufen will.
 

Ausgangslage war, dass auf Bitten des Mieters wegen dessen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine in dem Mietvertrag formwirksam getroffene Staffelmietvereinbarung zeitweilig ausgesetzt wurde. Im Nachhinein wollte sich der Mieter gegenüber dem Vermieter darauf berufen, dass durch diese formlos getroffene Aussetzung der Staffelmietvereinbarung das Schriftformerfordernis verletzt wurde.
 

Das LG Berlin hat in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass die Berufung des Mieters auf den Schriftformverstoß rechtsmissbräuchlich ist, da die nachträgliche Änderung des Vertrages nur den Mieter begünstigt habe und der Vermieter nur auf Bitten und aus Nachsicht gegenüber dem wirtschaftlich angeschlagenen Mieter die Staffelmietvereinbarung ausgesetzt habe. Das LG Berlin verneint ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Mieters.

 

Fazit:

Auch wenn die Möglichkeit zur Berufung auf einen Schriftformverstoß grundsätzlich beiden Mietvertragsparteien zusteht, so ist sie zumindest der Mietvertragspartei verwehrt, deren Begünstigung die schriftformverstoßende Regelung ausschließlich dient. Diese Konstellation ist bei Berufung auf ein Schriftformerfordernis zu berücksichtigen.

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