Mitverschulden von Bauherr und Architekten bei aufeinander aufbauenden Planungen

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​BGH, Urteil vom 17.07.2016, Az.: VII ZR 193/14

Der Bundesgerichtshof setzt in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung fort, nach der den Auftraggeber gegenüber dem bauaufsichtsführenden Architekten die Obliegenheit trifft, richtige Pläne zur Verfügung zu stellen.
 

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber dem Architekten, der die Außenanlagen plante und die Ausführung überwachte, fehlerhafte Pläne des Gebäudes zur Verfügung gestellt. In der Folge kam es in einer Grundschule zu Schimmelbildung. Hauptursache war die mangelhafte Sockelabdichtung im Bereich der bodentiefen Fensterelemente und Türen zusammen mit dem Aufstauen des Niederschlagswassers davor in Ermangelung einer Dränschicht. Dies lag auch daran, dass die Gebäudepläne unrichtig waren.
 

Nach Auffassung des BGH muss sich der Auftraggeber die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Dieser ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers bei der Erfüllung der Pflicht, richtige Pläne zur Verfügung zu stellen. Nur dann, wenn der Architekt diese Pflicht als eigene Leistung schuldet, kann dies ausnahmsweise anders sein.
 

Fazit:

Bei in der Praxis oftmals arbeitsteilig geplanten und ausgeführten Objekten macht diese Rechtsprechung deutlich, dass der Auftraggeber vor allem die Schnittstellen ordnungsgemäß überwachen muss. Für Erwerber lohnt sich im Rahmen der technischen und rechtlichen Due Diligence der Blick gerade auf diese Schnittstellen. Vielfach fällt auch auf, dass weder der Hersteller noch der Erwerber diese Schnittstellen im Blick haben. Gestaltungen über Generalplaner oder in Share Deals können helfen, dieses Risiko zu eliminieren.

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