Löschung von Rechten liquidierter Gesellschaften

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​OLG München, Beschluss vom 12.05.2016, Az.: 34 Wx 424/15

An der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht hat das OLG München kürzlich entschieden, dass zur Löschung von Rechten (vermeintlich) liquidierter Gesellschaften die Zustimmung des Nachtragsliquidators notwendig ist.
 
In dem zu entscheidenden Fall war im Jahre 1980 ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht und im Jahr 1997 nach Liquidation der Gesellschaft das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden. Als die Grundstückseigentümerin nun dieses Recht löschen lassen wollte, legte sie dafür einen amtlich beglaubigten Handelsregisterauszug zum Nachweis vor, aus dem das Erlöschen ersichtlich ist.
 

Die Löschung wurde – wie zu erwarten – zurückgewiesen. Statt des Auszugs sei die Löschungsbewilligung der GmbH vorzulegen. Diese sei ggf. durch einen Nachtragsliquidator abzugeben. Das OLG München führt zur Begründung aus, dass an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zur stellen sind – anders sei der Rechtsschutz über das Grundbuch nicht gewährleistet. Solange Aktivvermögen vorhanden ist, besteht eine Liquidationsgesellschaft gesellschaftsrechtlich fort. Die Löschung im Handelsregister wirkt dann ausschließlich deklaratorisch. Also darf zur Löschung eines Rechts auch nicht genügen, nur das (fälschliche) Erlöschen der Firma im Handelsregister nachzuweisen. Wurden nämlich bei der Liquidation – wie vorliegend – Rechte übersehen, muss der mühsame Weg über die Nachtragsliquidation gewählt werden.
 

Fazit:

Die Nachtragsliquidation ist mit erheblichem Aufwand verbunden, gerade wenn keinem der vor 20 (!) Jahren Beteiligten ein Vorgang mehr bewusst sein dürfte. Bei der Bewilligung von subjektiv-persönlichen Rechten für Gesellschaften könnte jedoch schon in der Gestaltung vorgesorgt werden. Beispielsweise könnte der Eigentümer fordern, die Löschung des Rechts aufschiebend bedingt auf die Löschung im Handelsregister zu bewilligen und sich eine entsprechende Vollmacht einräumen lassen.

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