Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht

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​BGH, Beschluss vom 11.10.2016, Az.: VIII ZR 300/15 

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung und Wegfall des Nutzungswunsches nach Auszug des Mieters. Der BGH erweitert den Schutz des Mieters nun auch in prozessualer Hinsicht: Es ist dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll.
 

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche nach Auszug der Mieterin. Die Mutter des Vermieters, für die gekündigt wurde, war inzwischen bettlägerig erkrankt und verstarb in der Folge. Der BGH stellt zunächst unter Hinweis auf vorangegangene Rechtsprechung fest, dass für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zu Grunde liegt, nicht ausreicht. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Dabei hat der Mieter in die für den Eigenbedarf geltend gemachten Tatsachen regelmäßig keinen Einblick und kann ohne nähere Darlegung seitens des Vermieters nicht beurteilen, ob dessen Kündigung berechtigt war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll; insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand.
 

Fazit:

Eigenbedarfskündigungen führen regelmäßig zu Streitigkeiten, weshalb vor deren Ausspruch eine tiefgehende rechtliche Beratung wünschenswert wäre. Nur so lassen sich alle Gestaltungsmöglichkeiten erörtern und ausnutzen.  

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