Erneut Thema Eigenbedarf: BGH stärkt Vermieterrechte

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​BGH, Urteil v. 14.12.2016, VIII ZR 232/15

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt seine Rechtsprechung zur „Eigenbedarfskündigung” durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine GbR kann zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter oder deren Angehöriger Eigenbedarf geltend machen.
 

Die Klägerin ist eine aus vier Gesellschaftern bestehende GbR. Die Mieter wohnen seit 1985 in der streitgegenständlichen Wohnung. Die Parteien stritten um die Räumung der Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung, die die GbR zugunsten der Tochter eines ihrer Gesellschafter ausgesprochen hatte. Das Landgericht entschied dem BGH entgegentretend, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch die GbR unmöglich sei. Die Argumentation: Eine GbR sollte keinen Eigenbedarf anmelden können, alles andere bedeute für die Mieter „ein erhöhtes, schwerer überschaubares Risiko”.
 

Hierzu der BGH nun: Die Kündigung der GbR wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter ist möglich. Die vom Landgericht vorgebrachten Bedenken wies der BGH zurück. Durch die Ausgestaltung der gesetzlichen Kündigungsrechte soll ein angemessener Ausgleich zwischen den Parteien ermöglicht werden. Dies erfasst ebenso eine GbR. Das vom Landgericht angebrachte Verdrängungsrisiko durch eine unüberschaubare Anzahl von Personen auf Vermieterseite wird durch die Kündigungssperre in § 577a BGB eingeschränkt.
 

Fazit:

Im selben Urteil änderte der BGH seine Rechtsprechung zur sog. „Anbietpflicht” des Vermieters hinsichtlich einer Alternativwohnung. Dies wurde bereits in Ausgabe 26 des Immobilien-Streiflichts vom 27. Dezember 2016 dargestellt.

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