Augen auf beim Wohnungskauf

PrintMailRate-it

​BGH, Urteil vom 21.10.2016, Az.: V ZR 78/16  

Haben die Parteien eines Wohnungskaufvertrags bei der Beschreibung eines Sondernutzungsrechts eine andere Vorstellung, als sich aus dem der Teilungserklärung zu Grunde liegenden Aufteilungsplan ergibt, gilt das vertraglich Vereinbarte.
 

Bei einer aus drei Einheiten bestehenden Wohnanlage war der Garten in drei gleich große Teile aufgeteilt und zugehörige Sondernutzungsrechte begründet. Den Lageplan hierzu änderte der Bauträger (teilender Eigentümer) aufgrund eines vorbehaltenen Nachtrags noch vor Beurkundung der Teilungserklärung und der Kaufverträge und verringerte die Fläche der der Sondereigentumseinheit der Kläger über das Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartenfläche. Der Garten wurde also kleiner. Die Mitteilung der Änderung der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan erfolgte aber erst nach dem Erwerbstermin und der Eintragung der Kläger im Grundbuch. Die Kläger verklagten nun einen anderen Wohnungseigentümer auf Herausgabe, weil sie meinten, es gälte der alte bei Beurkundung vorliegende Aufteilungsplan.
 

Der BGH dazu: Steht fest, dass die Vertragsparteien bei der Beschreibung eines Sondereigentumsrechts und des ihm zugewiesenen Sondernutzungsrechts eine andere Vorstellung haben, als die dazu in Bezug genommenen Urkunden erwarten lassen, handelt es sich im Kaufvertragstext um eine versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). Dann gilt das wirklich Gewollte und nicht das fehlerhaft Erklärte.
 

Fazit:

Dem Käufer einer Wohnung ist dringend zu empfehlen, sich vor dem Kauf den Aufteilungsplan zur Teilungserklärung zeigen zu lassen, um sicherzustellen, dass er die Sondernutzungsrechte zur Wohnung auch in dem vertraglich vereinbarten Umfang erhält. Das gilt insbesondere bei Öffnungsklauseln in der Teilungserklärung.

Kontakt

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu