Untermieter wachsen dem (Haupt-) Vermieter an

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​OLG Frankfurt, Urteil vom 23.09.2016, Az.: 2 U 19/16

Erfolgt eine Untervermietung mit Wissen und im Interesse des Hauptvermieters können die Untermietverträge dem Hauptvermieter bei Wegfall des Hauptmietvertrages anwachsen. Das gilt nach dem Urteil des OLG Frankfurt jedenfalls dann, wenn der Hauptvermieter auch zu gleichen Bedingungen Mietverträge mit den Untermietern vereinbart hätte.
 

Ein Vermieter V vermietete an seinen Mieter M Wohnungen mit der Erlaubnis, diese in großem Umfang unterzuvermieten. Die Konditionen der Untermietverträge entsprachen dabei denen des Hauptmietvertrages. V veräußerte die Wohnungen an einen Erwerber E, der den Mietvertrag mit M bei nächster Gelegenheit kündigte und von den Untermietern Räumung verlangte.
 

Zu Unrecht, wie nun das OLG Frankfurt unter analoger Anwendung des § 565 BGB urteilte! Zwar läge keine gewerbliche Zwischenvermietung vor, denn M vermietete ohne eigenen Gewinn zu marktüblichen Konditionen weiter. Das hätte V auch getan. Es sei aber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten, § 565 BGB entsprechend heranzuziehen.
 

Fazit:

Erwerber sind also in Zukunft gut beraten, davon auszugehen, dass die Untermietverhältnisse fortbestehen können. Das gilt vor Allem in Fällen der Weitervermietung von Altersimmobilien durch Sozialträger. Hier wird die analoge Anwendung von § 565 BGB ebenso interessengerecht sein. Gegen das Urteil ist Revision zum BGH (Az.: VIII ZR 241/16) eingelegt.

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