Kostenlast folgt Instandhaltungslast in einer WEG

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​BGH, Urteil vom 28.10.2016, V ZR 91/16

Wird einem Eigentümer in einer WEG die Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
 

Nach der Teilungserklärung waren die Kosten der Instandhaltung des für den Kläger gebildeten Sondernutzungsrechtes ihm alleine auferlegt. In der Versammlung 2015 genehmigen die Eigentümer dem Kläger Baumaßnahmen auf der seinem Sondernutzungsrecht zugewiesenen Fläche und übertrugen ihm die Herstellungskosten sowie die künftigen Erhaltungskosten hierfür. Der Kläger ist der Meinung, dass der Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig sei.
 

Beschlusskompetenz steht den Eigentümern zur Frage der baulichen Änderung und der Verteilung der (einmaligen) Herstellungskosten zu. Zwar kann man in Einzelfällen per Beschluss von der Teilungserklärung auch in anderen Kostenfragen abweichen (§ 16 Abs. 4 WEG). Die Erhaltungskosten stellen aber keinen Einzelfall dar; hierzu ist eine Vereinbarung oder Änderung der Teilungserklärung notwendig. Nachdem aber die Übertragung der Instandhaltung per Teilungserklärung bereits die Übertragung der hierfür anfallenden Kosten beinhalte, „gab es für die Eigentümer nichts zu verteilen”. Wer instand halten muss, muss selbständig für die Kosten Sorge tragen.
 

Fazit:

Der BGH lässt also die Frage, ob die Zustimmung zur baulichen Veränderung auf der Sondernutzungsfläche durch Beschluss erfolgen kann, offen und entscheidet wieder einmal im Einzelfall pragmatisch. Das macht die Rechtsbeurteilung in diesen Fällen weiterhin sehr kompliziert und erfordert  unbedingt fachanwaltliche Beratung.

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