Schriftform – die Nächste

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​BGH, Beschluss vom 25.01.2017, XII ZR 69/16

Auch eine sog. doppelte Schriftformklausel kann bei formularmäßiger Vereinbarung eine abweichende mündliche oder stillschweigend vorgenommene Änderung des vertragswesentlichen Inhaltes des Mietvertrages nicht ausschließen.
 

Im unbefristeten Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass Mietzweck das „Lagern und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren” sei. Mit nach Vertragsschluss liegendem Schreiben gestattete der Vermieter das „Lagern handelsüblicher Ware”. Jahre später wurde durch Rechtsnachfolger auf beiden Seiten in einem formgerechten Nachtrag zum Mietvertrag mit beinhalteter doppelter Schriftformklausel eine Festlaufzeit von 2 Jahren vereinbart. Der Neu-Vermieter kündigte gleichwohl vorzeitig und verlangte Räumung.
 

Zu Recht! Der BGH stellt zunächst fest, dass § 550 BGB auch die vertragswesentlichen Änderungen erfasst, die vor dem Nachtrag zum Mietvertrag (und damit der erstmaligen Anwendung von § 550 BGB) erfolgten. Daran ändere auch die sog. doppelte Schriftformklausel (Änderung der Schriftform nur durch schriftlichen Nachtrag) nichts, denn Individualvereinbarungen gehen jeder Klausel vor, § 305 b BGB. Eine Entscheidung des dogmatischen Streits hierüber braucht es deswegen nicht.
 

Fazit:

Man kann es nur immer wieder erwähnen: Änderungen am Mietvertrag sind stets schriftlich vorzunehmen, wenn der Bestand des Mietvertrages wichtig ist. Dabei war es abzusehen, dass der BGH zur Frage der doppelten Schriftformklausel seine Rechtsprechung zur einfachen Schriftformklausel (BGHZ 164, 133) fortsetzt.

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