Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen – nichts ist unbeständiger als diese

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​LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Az.:  67 S 7/17

Die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter” ist unwirksam, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wurde. Das LG Berlin erweitert damit die Rechtsprechung des BGH vom 18.03.2015 (VIII ZR 185/14) um ein weiteres Element.
 
Die Parteien des Rechtsstreits hatten im Jahr 2001 einen Mietvertrag geschlossen, den sie im Jahr 2015 einvernehmlich beendeten. Der beklagte Mieter gab die Wohnung unrenoviert an die klagende Vermieterin zurück. Diese begehrte mit ihrer Klage u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 3.700,00 EUR für unterlassene Schönheitsreparaturen. Im Mietvertrag war die oben skizzierte Klausel verwendet worden, die Wohnung war zum Zeitpunkt der Übergabe frisch renoviert.
 
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht bestätigten den Mieter. Nach dem Gesetz sei für die Prüfung der Klausel die kundenfeindlichste Auslegung dieser zu wählen. Die Klausel könne auch so verstanden werden, dass ein Mieter, der während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht ausführt, gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Gewährleistung wie zum Beispiel Minderung habe. Nach den gesetzlichen Regelungen sei dies unwirksam, da zwingend untersagt sei, zum Nachteil des Mieters Abweichendes zu vereinbaren, § 536 Abs. 4 BGB.
 

Fazit:

Die Revision zum BGH ist zugelassen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, endlich eine Regelung zu schaffen, die die Unsicherheit auf beiden Seiten beendet. Bislang hilft nur eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt auf diesem Gebiet. 

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