Vorgaben für beruflich bedingte Eigenbedarfskündigung

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​BGH, Urteil vom 29.03.2017, Az. VIII ZR 45/16

Eigenbedarfskündigungen für eine gewerbliche Nutzung sind nur möglich, wenn der Eigentümer die Wohnung wirklich dringend benötigt. Dies entschied der BGH mit einem aktuellen Grundsatzurteil und verwies darauf, dass dies von den Gerichten in jedem Einzelfall zu prüfen ist.
 

Die Klägerin wollte ihrem Ehemann, der im Vorderhaus des betreffenden Anwesens ein Beratungsunternehmen betrieb und hierfür aufgrund Platzmangels weitere Räume benötigte, die Wohnung der Beklagten zur Verfügung stellen, um dort einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten.
 

Der BGH entschied, dass es  entgegen einer verbreiteten Praxis  nicht zulässig ist, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben dies vielmehr im Einzelfall festzustellen. Denn nur mit den im Gesetz vorgesehenen, typisierten Regeltatbeständen hat der Gesetzgeber für die praktisch bedeutsamsten Fallgruppen selbst geregelt, unter welchen Umständen der Erlangungswunsch des Vermieters Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Mieters hat.
 

Angesichts des Umstands, dass der Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, was etwa dann anzunehmen sein kann, wenn  die geschäftliche Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
 

Fazit:

Der BGH gibt in seiner Grundsatzentscheidung weiterführende Hinweise, anhand welcher die geforderte Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

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