Nachträgliche Besteuerung für Bebauung eines Grundstücks

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BFH, Urteil vom 25.01.2017, Az. II R 19/15

Der Abschluss eines Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beeinflussen kann. Die Finanzbehörde darf die Bauerrichtungskosten auch noch nachträglich im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbeziehen, wenn der Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen wird.
 

Im zugrundeliegenden Grundstückskaufvertrag, der zwischen dem Kläger, der Stadt als Verkäuferin und dem zu beauftragenden Bauunternehmer unterzeichnet wurde, war festgelegt, nach welchen Plänen das Haus zu errichten war. Nach der Steuerfestsetzung, bei welcher zunächst nur die Kosten für den Grundstückskauf als Bemessungsgrundlage angesetzt wurden, schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmer. Daraufhin wurde die ursprüngliche Steuerfestsetzung durch das Finanzamt geändert und die sich aus dem Bau ergebenden Kosten einbezogen.
 

Diese Vorgehensweise hielt einer Prüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) stand. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich des „Ob” und des „Wie” der Bebauung gebunden, werde das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist. Der BFH stellte erneut klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrages das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend zu einem bebauten werden lässt und die Baukosten zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.
 

Fazit:

Es handelt sich um eine konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum Themenkomplex des einheitlichen Erwerbsgegenstands.

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