Kündigung eines Mietverhältnisses wegen (leicht) verspäteter Mietzahlungen

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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.03.2017, Az. 7 S 6617/16

Nach dem LG Nürnberg-Fürth ist die Kündigung eines Mietverhältnisses zulässig, wenn sich der Mieter mit den Mietzahlungen wiederholt um wenige Tage verspätet.
 

Die beiden Beklagten hatten die Wohnung vom Kläger seit Oktober 2011 angemietet. Bereits im Jahr 2013 war es zu verspäteten Mietzahlungen und Mietrückständen gekommen, welche die Beklagten aber aufgrund einer Ratenvereinbarung ausgeglichen hatten. Im Rahmen dieser Vereinbarung sicherten sie zu, künftig die Miete pünktlich zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu bezahlen. Im Jahr 2015 und Anfang 2016 kam es in fünf Fällen zu verspäteten Mietzahlungen, wobei die Miete, von einer Ausnahme abgesehen, immer mit nur wenigen Tagen Verspätung einging. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis ordentlich, nachdem er zuvor in mehreren Schreiben auf die Wichtigkeit des rechtzeitigen Mieteingangs hingewiesen hatte.
 

Nach Ansicht der Gerichte lagen hierbei nicht nur Zahlungsunpünktlichkeiten, sondern Vertragsverstöße vor, auch wenn die Zahlungen nur um wenige Tage verspätet eingingen. Bei der Abwägung wurde u.a. berücksichtigt, dass der Kläger immer wieder auf die Notwendigkeit pünktlicher Mietzahlungen hingewiesen hatte. Das Landgericht bewertete die verspäteten Mietzahlungen als nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigten. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.
 

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Interessen des Vermieters stärkt, der aufgrund seiner eigenen Zahlungsverpflichtungen etwa gegenüber einer finanzierenden Bank ein starkes Interesse an pünktlichen Mieteingängen hat.

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