Einzelhandelsflächen - Abstellflächen für Einkaufswagen zählen nicht zur Verkaufsfläche

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BVerwG, Urteil vom 09.11.2016, Az.: 4 C 1/16

Außerhalb eines Gebäudes liegende Flächen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine Verkaufsflächen. Abstellplätze für Einkaufswagen erhöhen nicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Einzelhandelsbetriebes.
 

Im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO. Seit dem Jahr 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle zur „Großflächigkeit” auf 800 qm Verkaufsfläche gesetzt. Größere Flächen sind nur in Kerngebieten oder als Sonderflächen zulässig.
 

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes. Dieser hat eine Verkaufsfläche von 799,44 qm. Auf dem Parkplatz befindet sich ein 33 qm großer, überdachter Abstellplatz für Einkaufswagen. Das BVerwG hielt diese Fläche nicht für eine Verkaufsfläche. Nach Ansicht des Gerichtes tragen Außenflächen weit weniger zur Aufenthaltsqualität bei, als Innenflächen. Da die Verkaufsfläche aber eine typisierende Erfassung der Attraktivität und damit der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes sei, fallen unattraktive (Außen-)Flächen nicht darunter. Das Gericht stellte heraus, dass der Einkaufsvorgang grundsätzlich erst dort beginne, wo der Kunde das Gebäude betritt. Er könne auch ohne Einkaufswagen einkaufen (was einigen Ladenschlusseinkäufern unter den Lesern wie dem Verfasser selbst nicht unbekannt sein dürfte).
 

Etwas anderes kann im Hinblick auf Außenflächen gelten, die in erheblichem zeitlichen Umfang unmittelbar dem Verkauf dienen, auf denen also Waren angeboten oder präsentiert werden.
 
Zur Verkaufsfläche gehören dagegen insbesondere die Ladenflächen – aber auch der Windfang, der Kassenvorraum (einschließlich der Verpackungs- und Entsorgungsbereiche), sichtbarer Thekenraum (auch wenn Kunden diesen nicht betreten dürfen).
 

Fazit:

Bei Standardschnitten ist meist ziemlich schnell klar, was Verkaufsfläche ist. Die Entscheidung trägt dazu bei, die ewige Streitfrage, was genau Bestandteil der Verkaufsfläche ist, weiter zu präzisieren.


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