Windkraftanlage als sonderrechtsfähiger Scheinbestandteil eines Grundstücks?

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​BGH, Urteil vom 07.04.2017, Az.: V ZR 52/16

Eine Verbindung mit einem Grundstück zu einem „vorübergehenden Zweck” liegt auch dann noch vor, wenn die Sache erst nach Ablauf ihrer gesamten (wirtschaftlichen) Lebensdauer von dem Grundstück entfernt werden soll. Der BGH hat entschieden, dass auch die Absicht, eine Windkraftanlage für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf einem Grundstück verbleiben zu lassen, nicht zwingend die Einordnung als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und damit den Eigentumsübergang auf den Grundstückseigentümer zur Folge hat.
 

In vorliegendem Fall wurde eine Windkraftanlage auf einem gepachteten Grundstück errichtet. Dabei sollte die Windkraftanlage zwar während ihrer gesamten prognostizierten Lebensdauer von 20 Jahren mit dem Grundstück verbunden bleiben, danach jedoch abgebaut werden. Sowohl Windkraftanlage als auch Grundstück wurden im Nachgang an unterschiedliche Eigentümer veräußert. Der Eigentümer des Grundstücks war nun der Auffassung, dass er auch Eigentümer der Windkraftanlage sei, da diese einen nicht sonderrechtsfähigen, wesentlichen Bestandteil des Grundstücks darstelle.
 

Der BGH hat dies verneint. Wesentliche Bestandteile sind dann nicht gegeben, wenn die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist. Die spätere Aufhebung der Verbindung muss also von Anfang an beabsichtigt sein. Bei der Frage, ob die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden solle, sei die Absicht für die Dauer der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend und nicht die wirtschaftliche Lebensdauer einer Sache.
 

Fazit:

Die Beurteilung der Frage, ob eine Sache ein nicht sonderrechtsfähiger, wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, der grundsätzlich im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, oder ein sonderrechtsfähiger Scheinbestandteil, bedarf in jedem Fall einer genauen Überprüfung. Dies ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob eine Sache bei Ankauf eines Grundstückes automatisch mit übergeht oder gesondert übertragen werden muss.

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