Fristwahrung an Silvester

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​LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017, Az.: 316 S 77/16

Eine Betriebskostenabrechnung ist nach ganz herrschender Auffassung keine Willenserklärung. Deshalb muss sie dem Mieter nicht zugehen im Sinne von § 130 BGB. Das verleitet Gerichte dazu, davon auszugehen, dass auch der Einwurf in den Briefkasten um 17:34 Uhr am 31.12. eines Jahres noch rechtzeitig ist.
 

Im konkreten Fall hatte der Vermieter nachweislich die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 am 31.12.2015 gegen 17:34 Uhr in den Briefkasten der Wohnung des Mieters eingeworfen. Aus dieser Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachforderung in Höhe von EUR 747,74. Die Parteien stritten u. a. darüber, ob dies noch rechtzeitig war.
 

Das Landgericht Hamburg hat diese Frage bejaht. Das Gericht untersuchte dazu die Frage, bis wann an Silvester mit einem Einwurf in den Briefkasten gerechnet werden muss. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich nicht um eine Willenserklärung handelt, genüge die Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch den Empfänger und diese müsse nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein. Das sei bei einem Einwurf vor 18:00 Uhr, und zwar auch an Silvester, gegeben. Dabei seien auch die verlängerten Zustellungszeiten in jüngster Zeit zu berücksichtigen. Außerdem diene ein Briefkasten auch nicht ausschließlich dem Einwurf von Briefsendungen durch die Post. Ein privater Briefkasten sei eine Empfangsvorrichtung einer Privatperson, um Schriftstücke empfangen zu können. In diesen Briefkasten können auch Privatpersonen Sendungen einwerfen. Insbesondere bei Betriebskostenabrechnungen ist der Einwurf durch den Vermieter oder die Hausverwaltung persönlich möglich und auch nicht ungewöhnlich. Eine starre zeitliche Grenze sei eher willkürlich.
 

Fazit:

Die Entscheidung kann nicht verallgemeinert werden. Jeder weiß, wann „sein” Zusteller üblicherweise kommt und wann der Briefkasten üblicherweise geleert wird. Das ist der einzige Zeitpunkt, auf den es ankommt. Man sollte sich auf gar keinen Fall darauf verlassen, dass der Einwurf am 31.12. noch rechtzeitig ist oder dass Gerichte und/oder Behörden gar am 31.12. arbeiten.

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