Unterlassene Information über Tod der Mieterin berechtigt zur Kündigung

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​AG München, Urteil vom 18.08.2016, Az.: 432 C 9516/16

Nach dem AG München berechtigt die unterlassene Information über den Tod der Mieterin den Vermieter u.U. zur Kündigung. In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung stellte das AG München heraus, dass die unterlassene Information über den Tod der ursprünglichen Mieterin über mehrere Monate hinweg vertragswidrig ist und der Vermieter zur Kündigung gegenüber den Verwandten der Mieterin berechtigt, die noch vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seither dort wohnen.
 

Im zugrundeliegenden Fall wurde die Miete mehrmals mangels Deckung des Kontos nur verspätet gezahlt. Nach einer verspäteten Zahlung verlangte der klagende Vermieter – eine Baugenossenschaft – Auskunft darüber, welche Personen tatsächlich in der Wohnung leben. Daraufhin kam heraus, dass die Mutter der Beklagten, also die ursprüngliche Mieterin, bereits Monate zuvor verstorben war. Infolgedessen wurde das Mietverhältnis gekündigt und Räumungsklage erhoben.
 

Das AG München verurteilte die beklagten Mieter zur Räumung. Zum einen hatte der Vermieter nach Ansicht des AG München aufgrund eingeholter Schufa-Auskünfte und dem bisherigen Zahlungsverhalten ausreichende Anhaltspunkte für eine gefährdete Zahlungsfähigkeit der beiden beklagten Mieter. Neben diesen monetären Gesichtspunkten stellte das Amtsgericht auch darauf ab, dass es „nicht angehen könne”, dass in den Vertrag eintretende Personen ihren neuen Vermieter über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten nicht über den Tod der bisherigen Mieterin unterrichten, sondern dies erst auf Nachfrage zögerlich nachholen. Dies führe zu einer konkreten Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und zukünftige Vertragstreue der eingetretenen Mieter.
 

Fazit:

Die üblicherweise vor Abschluss eines Mietvertrages erfolgende Prüfung des Vertragspartners kann dem Vermieter auch bei einem späteren Eintritt nicht verwehrt werden. Zwar räumt das Gesetz Mietparteien grundsätzlich sehr weitgehende Rechte ein, dennoch muss sich ein Vermieter derartige Mieter nicht aufdrängen lassen.

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