Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld bei fehlendem Anlasskredit in AGB

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BGH, Urteil vom 24.11.2016 – IX ZR 278/14

Die Erweiterung eines Sicherungszwecks einer Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon deshalb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist. Vielmehr muss dem Sicherungsgeber im Einzelfall bewusst sein, dass der Sicherungszweck auf Veranlassung einer Bank geändert oder erweitert werden soll.

 
In dieser Entscheidung waren der Kläger und seine Ehefrau Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), welche Eigentümerin eines Grundstücks war. An diesem Grundstück war im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von damals DM 500.000,00 bestellt, die ein Darlehen für eine aus dem Kläger und seiner Schwester bestehenden GbR sicherte (Drittsicherung). Im Jahre 1993, zwei Jahre nach Eintragung der Grundschuld, unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine Zweckerklärung, nach der die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Ansprüche der beklagten Bank gegen den Kläger, seine Ehefrau, seine Schwester sowie gegen mehrere von diesen Personen beherrschte Gesellschaften sichern sollte. Im Jahre 2002 wurde aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Der daraus ausgekehrte Erlös in Höhe von etwa EUR 95.000,00 wurde an die Bank ausgekehrt. Diesen Betrag verlangte der Kläger jedoch mit der Behauptung heraus, die Grundschuld habe keine Forderungen der Bank mehr gesichert. Tatsächlich bestanden zu diesem Zeitpunkt wohl noch Forderungen in Höhe von etwa EUR 1.000.000,00, der Kläger behauptete aber, die Sicherungsabrede aus dem Jahr 1993 sei nichtig, weshalb die Forderungen nicht durch die Grundschuld besichert seien.
 
Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt. Die Zweckvereinbarung verstoße nämlich nicht gegen AGB-Recht und sei deshalb auch nicht nichtig. Insbesondere sei die Drittsicherungsklausel nicht besonders überraschend oder ungewöhnlich. Unter Betrachtung der gesamten Umstände des Einzelfalls sei sowohl die Drittsicherung für bestehende als auch künftige Forderungen wirksam. Zwar könne die Einbeziehung erst künftig entstehender Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck einer Grundschuld überraschend sein, wenn sie bei der Bestellung der Grundschuld erfolgt und Anlass der Bestellung die Gewährung eines bestimmten Darlehens sei. Werde hingegen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Bezug zu einer bestimmten Darlehensgewährung ein neuer Sicherungszweck vereinbart, müsse der Sicherungsgeber vernünftigerweise damit rechnen, dass der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert werden solle.
 

Fazit:

Der BGH hat hier eine die Bank begünstigende Klausel gehalten. Erkennbar wird aber, welche feinsinnigen Unterscheidungen das Gericht vornimmt und je nach Vorliegen bestimmter Umstände manchmal zur Nichtigkeit und in anderen Fällen zur Wirksamkeit von Klauseln kommt. Hier ist eine genaue Handhabung im jeweiligen Einzelfall geboten.

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