Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

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​BGH, Urteil vom 25.04.2017 – VIII ZR 237/16

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung allein die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter maßgeblich ist. Summen bilden kann von einem Mieter erwartet werden.
 

Die Parteien stritten sich um die Frage, wann eine Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen unwirksam ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Betriebskostenabrechnung, in der die aufgeführten Kosten nur mit den jeweiligen Einzelbeträgen angegeben waren, ohne dass für jede Betriebskostenart eine Summe gebildet worden war. Der BGH hat die Revision der Mieter abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, dass bereits die Auflistung der Einzelbeträge, die für die jeweilige Betriebskostenart angefallen sind, genügt. Dabei ist es notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann. Der Blick in dafür vorhandenen Belege soll nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln dienen. Der BGH vertritt hier wiederholt seine Auffassung aus früheren Urteilen. Der BGH geht von der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung aus, weil der Mieter die Einzelsummen mit Hilfe eines einfachen Rechenschritts gegebenenfalls selbst ermitteln kann. Auch bleibt es unschädlich, dass die Abrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil nicht auf jede Betriebskostenart betragsmäßig gesondert ausgewiesen hat. Vielmehr sind sämtliche nach dem Flächenmaßstab umgelegten Betriebskosten addiert und daraus kann unter Anwendung des Umlageschlüssels der vom Mieter insgesamt zu tragende Anteil leicht errechnet worden.
 

Fazit:

Durch diese Entscheidung wird wieder einmal die Komplexität der Erstellung der Betriebskostenabrechnung klar. Dabei entscheidet der BGH zunehmend vermieterfreundlich und legt wiederholt Kriterien für die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung fest. Hierbei sieht der BGH den Mieter in der Pflicht. Nichts desto trotz bleibt die Erstellung einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung eine heikle und fehleranfällige Angelegenheit. Wir unterstützen Sie gerne bei dieser.

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