Heizkostenabrechnung ohne Wärmezähler

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​LG Berlin, Urteil vom 15.06.2017 – 67 S 101/17

Rechnet der Vermieter den Heiz- und Warmwasserverbrauch des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch ab, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO) nicht zu. Nichts anderes gilt, wenn es der Vermieter unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu installieren.
 

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, die Heizkostenabrechnung pauschal zu kürzen, wenn diese zwar verbrauchsabhängig erfolgt ist, jedoch nicht auf der Grundlage eines Wärmemengenzählers. Das LG Berlin hat festgestellt, dass dem Mieter ein Kürzungsrecht nicht zusteht ohne dabei der Frage nachzugehen, ob der Vermieter verpflichtet gewesen wäre, einen Wärmezähler zu installieren. Das Gericht geht davon aus, dass ein Kürzungsrecht nur dann besteht, wenn verbrauchsunabhängig abgerechnet wurde, nicht aber wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist. Hier wiederholt das LG Berlin die Auffassung des BGH in seinem Urteil aus dem Jahr 2011. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung, wie im vorliegenden Fall, wird nicht aufgrund etwaiger Formalverstöße zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung.
 

Fazit:

Das LG Berlin befasst sich in seinem Urteil nicht mit der Frage, ob der Vermieter einen Wärmezähler installieren muss, sondern umgeht diese, indem es sich darauf beruft, dass die Kürzung einer Heizkostenabrechnung nur aufgrund einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung erfolgen kann. Damit zurrt es die Voraussetzungen an die Kürzung enger, die restlichen Fragen bleiben jedoch offen. Es bleibt abzuwarten, ob die Frage nach der Wärmemengenzähler-Verpflichtung bald entschieden wird. Wir werden hierzu berichten.

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