Mietpreisbremse in Bayern unwirksam!

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LG München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17

Nach dem LG München ist die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Die Begründung der Verordnung lässt für die betreffenden Kreise nicht erkennen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit z.B. auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden ist.

 

Im vorliegenden Rechtsstreit klagten zwei Mieter aus München gegen ihre Vermieterin auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Rückforderungsklage wegen überhöhter Miete. Das LG betont zwar in den Gründen seines Berufungsurteils, dass die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar sind und insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt vorliegt, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigen würde. Allerdings müssen die Gemeinden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden und diese Rechtsverordnung muss in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden sei. Das gilt für die Verordnung in Bayern aber nicht.

 

Fazit:

Der festgestellte Formverstoß führt nach der Entscheidung des LG insgesamt zur Unwirksamkeit der am 14.07.2015 erlassenen Mietpreisbegrenzungsverordnung. Die bayerische Landesregierung hat versucht, das Ergebnis zu beeinflussen und hat eine Begründung nachgeschoben. Darüber, ob die neue Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen kann, hatte das LG eigenen Angaben zufolge nicht zu entscheiden.

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