Wohnen in Augsburg statt in München stellt keinen Vermögensschaden dar

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​Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2018, Az.: 432 C 1222/18

Der BGH stellt klar, dass bei Zahlung einer erheblichen Abstandssumme grundsätzlich Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.
 

Die Kläger mieteten ab Mitte 1987 eine 97 qm große Wohnung in München. Gegen Zahlung von insgesamt EUR 21.000 Abstandssumme schlossen sie mit dem Vermieter eine „Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses” im Jahr 2016. Sie zogen im November 2016 aus und zogen nach Augsburg. Der Vermieter verkaufte die nun unvermietete Wohnung Anfang 2017 weiter. Die Kläger behaupten, dass der Vermieter „Eigenbedarf angemeldet” und deswegen die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen habe und verlangen deswegen einen Schadensersatz von EUR 125.640.
 

Diese Zahlungsklage hatte vor dem AG München keinen Erfolg. Für das Amtsgericht war in die Vereinbarung der Wille der Parteien hineinzulesen, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche geregelt werden sollten und  zur Meidung künftigen Streits etwa auch auf Ansprüche aus eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf verzichtet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die Abstandssumme „namhaft”, also erheblich ist. Außerdem haben die Kläger eine konkret vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung nicht nachweisen können.
 

Weiterhin stellt das AG München fest, dass dem Wohnen in München an sich kein Vermögenswert zukommt, womit auch der Umzug aus München keine eigenständige Schadensposition darstellen kann.
 

Fazit:

Mit der Vereinbarung einer erheblichen Abstandssumme für die Rückgabe einer Mietwohnung kann ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche bei nur vorgetäuschtem Eigenbedarf miterklärt worden sein. Weiter kommt dem Umstand, in München zu wohnen, kein eigener Vermögenswert zu.

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