Auch mündlich geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist wirksam

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Amtsgericht München, Urteil vom 29.06.2018, Az.: 473 C 13483/17

Ein Mieter muss sich an einen mündlich geschlossenen Vergleich über einen Auszugstermin halten, wenn der Vermieter den Vergleichsabschluss nachweisen kann.

 

Im zugrunde liegenden Fall begehrt die Klägerin von den beklagten Mietern die Herausgabe eines sieben Zimmer umfassenden Reihenhauses, das direkt neben dem früheren Arbeitsplatz liegt, um es dem Nachfolger der Beklagten als neue Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag war auf das Bestehen des Dienstverhältnisses mit der Beklagten befristet. Ende April 2015 hatten die Parteien eine Besprechung, bei welcher die Beendigung des Mietverhältnisses diskutiert wurde. Die Klägerin wurde von zwei Zeugen vertreten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Mietaufhebungsvertrag mit endgültigem Auszugsdatum geschlossen worden ist. Die Zeugen der Klägerin schilderten, dass eine solche Vereinbarung per Handschlag geschlossen wurde. Die Zeugin der Beklagten gab an, dass sie sich an einen genau vereinbarten Auszugstermin nicht erinnern kann und eine schriftliche Bestätigung wenige Tage später nur im Glauben unterzeichnet wurde, dass es sich bloß um eine Empfangsbestätigung handele.

 

Das Amtsgericht München hat der Klage der Vermieterin auf Räumung stattgegeben und den Mieter eine dreimonatige Räumungsfrist eingeräumt. Nach Auffassung des Amtsgerichts waren die Zeugen der Klägerin glaubwürdig. Es stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Parteien eine verbindliche Vereinbarung geschlossen haben, die alle wesentlichen Vertragspunkte enthalte. Die Beklagten sollten hiernach bis spätestens zum 31.05.2016 ausziehen und die Dienstwohnung geräumt übergeben. Für das Amtsgericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen der Klägerin, dies vor allem deswegen, weil die Beklagten durch ihr Prozessverhalten dem Gericht gezeigt haben, dass sie eher die Realität verdrängen und eine für sie negative Tatsache nicht wahrhaben wollen.

 

Fazit:

Ein mündlich geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist wirksam. Es muss aber darauf geachtet werden, dass dies auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sicher bewiesen werden kann. Schriftlich festgehaltene Vereinbarungen sind aber selbstverständlich vorzuziehen.​

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