Keine Verpflichtung zur schriftlichen Zustimmung bei Mieterhöhung

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​Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2018, Az.: VIII ZB 74/16

Ein Wohnungsmieter erklärt konkludent durch die dreimalige Zahlung der erhöhten Miete seine Zustimmung zur Mieterhöhung. Ein Anspruch des Vermieters auf schriftliche Zustimmung besteht in diesem Fall nicht.

 

Im zugrunde liegenden Fall erhöhte die Vermieterin die monatliche Gesamtmiete um 47 Euro. Mit Schreiben vom 19.01.2016 und vom 01.02.2016 erinnerte die Vermieterin die Mieterin an die Erteilung der Zustimmung. Diese gab zwar keine schriftliche Erklärung ab, überwies jedoch für die Monate Februar, März und April 2016 kommentarlos die erhöhte Miete. Die Aufforderung der Vermieterin entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach der Vermieter die Zustimmung der Mieter zu Mieterhöhung verlangen kann.

 

Der BGH ist in seiner Entscheidung der Ansicht, dass die Mieterin dem Mieterhöhungsverlangen bereits durch die Zahlung konkludent zugestimmt hat. Die Pflicht zu einer schriftlichen Zustimmung ergibt sich nicht daraus, dass die Vermieterin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt hat. Wenn im Gesetz oder im Vertrag eine Form der Erklärung nicht vorgesehen ist, kann der Empfänger deren Form auch nicht vorgeben. Daran ändert grundsätzlich auch eine im Mietvertrag vereinbarte Schriftformklausel nichts, wobei der BGH im vorliegenden Fall offen lässt, ob eine solche überhaupt wirksam gewesen wäre.

 

Ab wie vielen Mietzahlungen eine solche konkludente Zustimmung anzunehmen ist, hat der BGH in seiner Entscheidung offen gelassen. Es wurde lediglich festgestellt, dass zumindest im vorliegenden Fall, bei dreimaliger Zahlung, eine schlüssige Annahme des Mieterhöhungsbegehrens gegeben sei. Dabei sei auch unerheblich, ob der Dauerauftrag für die Miete entsprechend geändert wird oder die erhöhte Miete durch einzelne Überweisung entrichtet wird.

 

Fazit:

Grundsätzlich empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit, dennoch eine schriftliche Zustimmung zu verlangen. Nicht geklärt ist dagegen, wie eine neben der Zahlung abgegebene Erklärung des Mieters, die keine eindeutige Zustimmung darstellt, zu werten ist. Im Zweifel dürfte hier wohl eine Zahlung unter Vorbehalt und mithin keine Zustimmung vorliegen, so dass der Vermieter trotzdem klagen darf.

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