Der alleinige Untermieter muss die Kosten für die Gaslieferung tragen

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​Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.201, Az.: VIII ZR 253/17

Ist eine Wohnung komplett untervermietet, ist nur der Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Kosten für die Gaslieferung.
 

Der Mieter vermietete, ohne Genehmigung des Eigentümers, die komplette Wohnung an einen Untermieter, welcher die Wohnung alleine nutzte. Der Untermietvertrag wurde nur mündlich geschlossen und enthielt somit keine Regelung dazu, wer die Kosten der Gasetagenheizung der Wohnung zu tragen hat. Der Energieversorger verlangte vom Mieter die Vergütung von Gaslieferungen für die Gasetagenheizung. Dieser lehnte es ab zu zahlen, da nach seiner Auffassung allein der Untermieter für die Kosten einzustehen hätte.
 

Der BGH sprach dem Mieter Recht zu. Die Kosten sind vom Untermieter selbst und nicht vom Mieter zu tragen. Ob die Untervermietung vom Vermieter genehmigt war, spielt dabei keine Rolle. Die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet sich an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt. Dies ist nach dem BGH bei einer gänzlichen Untervermietung der Wohnung stets der Untermieter. Eine andere Sichtweise sei nur in den Fällen geboten, in denen gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, wie ein anderweit feststehender Abnehmer.
 

Der Untermieter hat die ganze Wohnung gemietet und mit Erhalt der Wohnungsschlüssel die alleinige Sachherrschaft über die Wohnung und somit auch die Versorgungsanschlüsse erhalten. Der Mieter hat diese durch die Übergabe verloren. Somit richtete sich das Angebot des Versorgungsunternehmens hier an den Untermieter. Dieses Angebot hat der Untermieter durch Nutzung der Heizung angenommen und schuldet folglich auch alleine die Kosten für diese. Dass der Untermietvertrag nur mündlich und ohne Einwilligung des Vermieters geschlossen worden war, ist nach dem BGH unschädlich.
 

Fazit:

Bei einer vollständigen Untervermietung einer Wohnung durch den Mieter haftet der Untermieter für die Gaskosten der Wohnung. Der Untermieter ist alleiniger Vertragspartner des Energieversorgers. Die Berechtigung des Mieters zur Untervermietung ist hierbei unbeachtlich.

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