Nachträgliche Umlage von Betriebskosten nur bei Vereinbarung zwischen Mietparteien möglich

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AG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.06.2018, 201 C 219/18

Der Vermieter kann Betriebskosten, deren Umlage im Mietvertrag nicht vereinbart wurde, nicht nachträglich auf die Mieter umlegen.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags bei den umlagefähigen Betriebskosten den entsprechenden Katalog aus der Betriebskostenverordnung aufgeführt, wobei die Positionen Hausreinigung und Gartenpflege in der Auflistung durchgestrichen waren. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass neue Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. In einer Betriebskostenabrechnung legte der Vermieter dann Aufwendungen für die Gartenpflege und Hausreinigung auf die Mieter um.

 

Dies ist nach Ansicht des AG Gelsenkirchen jedoch nicht möglich. Die Mieter müssen sich an den Kosten für Gartenpflege und Hausreinigung nicht beteiligen, da diesbezüglich gerade keine wirksame Umlagevereinbarung besteht. Im Mietvertrag ist lediglich die Umlage konkreter Betriebskosten festgelegt, bezüglich der gestrichenen Positionen ist keine Umlage vereinbart. Auch kann sich der Vermieter nicht darauf beziehen, dass neue Betriebskosten laut Mietvertrag umgelegt werden können. Denn davon umfasst sind lediglich Gebühren, die neu eingeführt und nicht schon bei Vertragsschluss angefallen sind. Bei den Kosten für Gartenpflege und Hausreinigung handelt es sich jedoch um Kosten, die bereits bei Beginn des Mietverhältnisses umlagefähig waren, deren Umlagefähigkeit jedoch nicht in den Mietvertrag aufgenommen wurde. Bezüglich dieser Kosten fehlt es an einer vereinbarten Umlagefähigkeit, weshalb sie auch nicht nachträglich umgelegt werden können.

 

Fazit:

Die Umlage von Betriebskosten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien. Einseitig kann die Umlagefähigkeit vom Vermieter nicht bestimmt werden.

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