Auch bei warmen Außentemperaturen muss der Vermieter die Warmwasserversorgung sicherstellen

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LG Fulda, Beschluss vom 05.01.2018, Az.: 5 T 200/17

Die Vermieterin von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen.

 

Die Mieterin einer Wohnung stellte am 30. Juni 2017 fest, dass Heizung und Warmwasserversorgung der Wohnung nicht funktionierten. Es stellte sich heraus, dass Ursache ein leerer Heizöltank war, da die Vermieterin vergessen hatte, den Tank rechtzeitig neu befüllen zu lassen. Noch am selben Tag versuchte die Mieterin, die mit zwei kleinen Kindern in der Wohnung lebte, die Vermieterin telefonisch und per SMS über den Ausfall zu informieren. Da diese nicht reagierte, forderte die Mieterin am 04.07.2017 die Vermieterin per Anwaltsschreiben auf, die Heizungs- und Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Nachdem danach immer noch keine Reaktion kam, beantragte die Mieterin den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Das Gericht gab der Mieterin recht, dass auch im Hochsommer die Versorgung einer Wohnung mit Warmwasser sichergestellt sein muss. Ein Ausfall der Heizung wird in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen wohl hinzunehmen sein. Davon jedoch zu unterscheiden ist die Versorgung mit Warmwasser, da diese für die Körperhygiene des Menschen, besonders im Hochsommer, erhebliche Bedeutung hat. Es ist der Mieterin, besonders im Hinblick auf die zwei bei ihr lebenden Kleinkinder, nicht zuzumuten, etwa mit Hilfe eines Wasserkochers, eine alternative Möglichkeit zum Waschen herzustellen. Generell ist es der Mieterin auch nicht zuzumuten, aufgrund einer Nachlässigkeit der Vermieterin, wochenlang auf Warmwasser zu verzichten.

 

Fazit:

Die Versorgung einer Wohnung mit Warmwasser muss auch in den Sommermonaten stets gewährleistet sein.

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