Kündigung wegen Vermüllung der Mietwohnung

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AG München, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 416 C 5897/18

Die Vermüllung der Mietwohnung kann den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen.

 

Die Beklagte mietete im November 1996 eine Wohnung an. Im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung aufgrund von Nachbarbeschwerden im Februar 2018 stellte man einen vermüllten Zustand der Wohnung fest. Es häuften sich Papier und Müll auf dem Boden, im Schlafzimmer sogar in solchem Maße, dass dieses nicht betretbar war. Die Küche war ebenfalls in einem solchen Zustand. Geschirr häufte sich im Spülbecken, das mit Schmutzwasser vollgelaufen war. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und es bestanden Schimmelschäden. Der Parkettfußboden war ebenfalls stark durchnässt und verschmutzt. Im Bad war ein ähnlicher Zustand festzustellen. Der Müll aus dem Flur fiel in das Bad hinein. Von der Wohnung ging ein starker Geruch aus. In der darunterliegenden Wohnung hatte die Decke einen Wasserfleck. Die Vermieterin erklärte am Folgetag die fristloste, hilfsweise die ordentliche Kündigung.

 

Die Vermieterin ist der Ansicht, dass ihr dieser Zustand nicht zumutbar sei. Wegen der Geruchsbelästigung und den Wasserschäden müsse sie ihre Pflichten gegenüber der Hausgemeinschaft erfüllen. Es seien Substanzschäden aufgetreten und der Hausfrieden nachhaltig gestört. Dies berechtige sie ihrer Ansicht nach zur fristlosen Kündigung. Das Amtsgericht München gab der Klägerin vollumfänglich Recht und ließ die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen. Zu Lasten der beklagten Mieterin spreche die langwierige, nachhaltige Vertragsverletzung, die Schulduneinsichtigkeit und die Gefahr der weiteren Substanzverschlechterung. Hierzu tritt die mangelnde Mitwirkung der Beklagten zur Schadensbegrenzung, da sie dem Vermieter das Betreten der Wohnung zur Klärung der Wasserschäden durch einen Sachverständigen verweigert hat.

 

Fazit:

Eine vermüllte Wohnung kann einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies hängt jedoch stark von den im Einzelfall vorhandenen bzw. drohenden Schäden ab. 

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