Doppelter Einbau von Rauchmeldern ist hinzunehmen

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BGH, Urteil vom 07.12.2018, V ZR 273/17

 

Eine Eigentümergemeinschaft kann den Einbau von Rauchmeldern, trotz Vorhandensein in einigen Wohnungen, für alle Wohnungen einheitlich beschließen.

 

Im streitgegenständlichen Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2015 die einheitliche Installation samt regelmäßiger Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschlossen. Hinter-grund war die länderrechtliche Vorschrift nach welcher bis Ende 2016 in sämtlichen Wohnungen Rauchmelder angebracht werden mussten. Indessen hatten mehrere Wohnungseigentümer bereits eigene Rauchmelder installiert und gingen gerichtlich gegen den Beschluss vor, da sie nun doppelt für die Geräte und Wartung hätten aufkommen müssen.

 

Der BGH jedoch urteilt, dass dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts entgegen stehe. Dadurch, dass ein Fachunternehmen einheitlich für die Installation und Wartung aller Geräte zuständig sei, werde sichergestellt, dass die Vorschriften eingehalten werden und ein hoher Standard an Sicherheit gewährleistet wird. Auch müsse nicht auf bereits eingebaute Rauchmelder Rücksicht genommen werden, da dies zu einem erheblichen Aufwand für den Verwalter führen würde, welcher die Sicherheit der Gebäude gewährleisten muss. Die Mehrbelastung der einzelnen Eigentümer hingegen, die bereits Rauchmelder installiert hatten, sei zudem gering.

 

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung steht in einer Linie mit einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2015, wonach auch Vermieter das Recht haben, ihre Wohnungen einheitlich mit Rauchmeldeanlagen auszustatten, auch wenn die Mieter bereits eigene Rauchmelder installiert haben und somit zwei Geräte angebracht werden (BGH VIII ZR 215/14).

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