Makler muss keine steuerrechtlichen Hinweise erteilen

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​BGH, Urteil vom 12.07.2018, I ZR 152/17

 

Laut BGH besteht grundsätzlich keine Nebenpflicht eines Immobilienmaklers zur Aufklärung oder Prüfung steuerrechtlicher Fragen.

 

Die Klägerin war Eigentümerin eines von Ihr im Jahr 2004 erworbenen Wohnhauses, in welchem sich acht Mietwohnungen befanden. Im Mai 2013 beauftragte sie die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, mit der Vermittlung des Anwesens. Nach vorangehenden Verhandlungen verkaufte die Klägerin das Wohnhaus im Juli 2013 an einen von der Beklagten vermittelten Erwerber. Mit Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 hatte die Klägerin sodann Steuern in Höhe von über EUR 47.500 nachzuzahlen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte sie vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinweisen müssen, dass ein innerhalb von zehn Jahren nach Ankauf des Wohnhauses erzielter Veräußerungsgewinn grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sei (Spekulationsfrist).

 

Diese Ansicht teilt der BGH nicht. Zwar stehe ein Makler zu seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis und habe dessen Interessen zu vertreten. Allerdings besitze ein Immobilienmakler bei fehlender vertraglicher Vereinbarung keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen und steuerrechtlich zu beraten. Insbesondere sei für die Beklagte auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin steuerrechtlicher Beratung bedarf.

 

Anderes, so der BGH, könne nur gelten, wenn der Makler hinsichtlich bestimmter steuerrechtlicher Fragen als Fachmann auftrete oder mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet werbe und dadurch beim Auftraggeber besonderes Vertrauen erwecke. Auch könne eine gesteigerte Hinweispflicht für den Makler bestehen, wenn der Auftraggeber hinsichtlich relevanter Umstände ersichtlich (steuer-) rechtlicher Beratung bedürfe.

 

Fazit: 

Der Makler ist vorrangig ein Experte für die Veräußerung bzw. den Erwerb von Immobilien sowie die entsprechende Markteinschätzung, nicht für damit zusammenhängende steuerrechtliche Fragen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ausnahmsweise eine steuerrechtliche Beratung erwartet werden kann.

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