Mieter haftet nach 14 Jahren nicht für Gebrauchsspuren an Laminat und Teppich

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​LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.05.2019, Az.: 3 S 31/19

Dem Vermieter stehen nach 14 Jahren keine Schadensersatzansprüche wegen Einkerbungen im Laminatboden und Verfärbungen am Teppich zu.

 
Im streitgegenständlichen Fall macht der Vermieter Schadensersatzansprüche nach Auszug des Mieters aus den Wohnräumen geltend. Das Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrags seit 14 Jahren. Der Vermieter stützt seine Schadensersatzansprüche darauf, dass der in der Wohnung verlegte Laminatboden mehrere Einkerbungen aufweise und der Teppichboden zudem zahlreiche Verfärbungen. Nach Ansicht des Vermieters handle es sich hierbei nicht um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen.

 
Das Landgericht Wiesbaden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden, das die Klage schon in erster Instanz abgewiesen hatte. Nach dem Landgericht Wiesbaden besteht für den Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz, da die Einkerbungen im Boden bei einem Laminatboden einfacher Qualität nach 14 Jahren der Nutzung gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keine ersatzfähigen Schäden darstellen. Es handle sich vielmehr um gewöhnliche Verschleißerscheinungen. Die wirtschaftliche Lebensdauer eines Laminatbodens betrage nicht mehr als 14 Jahre.

 
Auch dann wenn man die Einkerbungen als Schäden einstufen würde, müsste man nach dem Landgericht Wiesbaden einen Abzug „neu für alt” vornehmen. Hierdurch würde sich ein etwaig bestehender Schadensersatzanspruch des Klägers auf null reduzieren. Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens kriegt der Vermieter nicht ersetzt, da hier, selbst bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens, eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren anzunehmen sei. Die Verfärbungen des Teppichbodens seien nach so langer Zeit zudem ebenfalls Abnutzungserscheinungen. Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfielen, würden außerdem als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten.

 

Fazit:

Der Vermieter hat bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen des Bodenbelags zu beachten, welcher Zeitraum seit Anmietung der Wohnräume vergangen ist und ob der Schadensersatzanspruch nach einem Abzug „Neu für Alt” nicht ohnehin entfällt. Hierbei erscheint ein Zeitraum von über 10 Jahren die Grenze darzustellen.

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