Vorkenntnisklausel in Makler-AGB unwirksam

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​LG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2019, Az. 52 O 304/18)

Vorkenntnisklauseln sind als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Maklervertrag unangemessen und damit abmahnfähig.


Im vorliegenden Fall hatte ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Makler wegen einer von diesem in seinem Maklervertrag verwendeten Vorkenntnisklausel verklagt. Darüber hinaus hatte das LG Berlin die Frage zu klären, ob bereits durch die Schaltung eines Onlineinserats ein Maklervertrag angeboten wurde. In der Internetanzeige war neben dem Kaufpreis und Einzelheiten zur Wohnung auch eine pauschale Käuferprovision von EUR 6.000 angegeben. Darüber hinaus enthielt das Inserat eine Vorkenntnisklausel, welche besagt, dass der Interessent dem Makler schriftlich mitteilen soll, falls ihm das Angebot bereits bekannt ist. Sollte der Interessent den Makler nicht über eine solche Vorkenntnis informieren, sei die Anzeige als Erstnachweis vom Empfänger automatisch akzeptiert. Das LG Berlin schloss sich dem Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs an und bestätigte eine einstweilige Verfügung, durch welche die Verwendung der Vorkenntnisklausel verwehrt wird.


Nach Ansicht des LG Berlin handle es sich bei der im Inserat genutzten Vorkenntnisklausel um eine AGB, welche den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Die Onlineanzeige sei außerdem nicht nur eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sondern stelle vorliegend ein tatsächliches Angebot durch den Makler dar. Dies resultiere daraus, dass im Inserat u.a. die absolute Höhe der geforderten Käuferprovision angegeben sei und darüber hinaus klar gemacht werde, dass der Nachweis oder die

Vermittlung für den Interessenten provisionspflichtig ist und mit dem Kaufvertragsschluss anfällt. Das LG Berlin macht deutlich, dass es sich vorliegend – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Internetanzeigen eines Maklers – anders verhalte und der Makler sein Provisionsverlangen bereits in der Anzeige ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringe. In einem solchen Fall sei von einem konkreten Angebot des Maklers auszugehen. Die verwendete Vorkenntnisklausel stelle schließlich auch eine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner dar. Nach dem gesetzlichen Leitbild eines Maklervertrags sei der Interessent gerade nicht verpflichtet, den Makler über eine ggf. bestehende Vorkenntnis zu informieren. Eine Verpflichtung des Kunden dahingehend sei folglich unangemessen und mithin unwirksam.

 

Fazit:

Es zeigt sich einmal mehr, wie sich durch kleine Abweichungen im Sachverhalt AGB-rechtlich relevante Unterschiede ergeben. Dies bei der Klauselerstellung (vorab) richtig zu beurteilen, wird damit immer aufwendiger. Eine solche Vereinbarung einer Vorkenntnisklausel im Maklervertrag ist nunmehr jedenfalls lediglich individualvertraglich möglich.

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