Wegerecht umfasst auch das Recht, Grundstück mit dem Kfz zu befahren

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BGH, Urteil vom 18. September 2020, Az.: V ZR 28/20

 

Das durch Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück als Übergang zu benutzen, berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kfz zu überqueren.

 
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beide Parteien waren benachbarte Grundstückseigentümer. Das Grundstück des Klägers lag unmittelbar an einer öffentlichen Straße. Das Grundstück der Beklagten grenzte an das Grundstück des Klägers an. Es hatte keine eigene Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Die Grundstücke bildeten ursprünglich ein einheitliches Grundstück. Seit der Aufteilung des Grundstücks im Jahr 1936 lastet auf dem Grundstück des Klägers eine Grunddienstbarkeit. Danach ist der jeweilige Eigentümer des heute im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks berechtigt, das Grundstück des Klägers „als Übergang zu benutzen”. Der Kläger verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen sein Grundstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

 
Der BGH hat nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, denn dieses nahm nach BGH-Ansicht rechtsfehlerhaft an, dass die Grunddienstbarkeit dem Berechtigten nur ein Gehrecht, nicht aber auch ein Fahrrecht einräumt. Der Inhalt einer Dienstbarkeit sei nach dem Wortlaut und dem Sinn der Grundbucheintragung sowie nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszulegen. Aus dem Wortlaut, das Grundstück des Klägers dürfe als Übergang benutzt werden, lasse sich nicht folgern, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit nur ein Gehrecht ist. Der Begriff Übergang meine zum einen den Vorgang des Überschreitens, beschreibe aber zudem auch die Verbindung von getrennt Liegendem. Es handelt sich also um eine Fläche, Stelle oder Einrichtung, die zum Überqueren oder Passieren dient. Hierbei erfolgt keine Eingrenzung auf bestimmte (Verkehrs-)Mittel zur Überquerung. Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den berücksichtigungsfähigen Umständen, insbesondere der Eintragungsbewilligung, ergibt.

 

Fazit:

Auch wenn in diesem Fall schon nach dem Wortlaut keine Eingrenzung erfolgen kann, ist wie so oft auf alle zu berücksichtigenden Umstände abzustellen. Im Einzelfall kann sich also beispielsweise bei sehr schmalen Grundstücksstreifen etwas anderes ergeben. Liegen solche besonderen Umstände nicht vor, muss es dem Eigentümer eines Grundstücks, welches keine Verbindung zur öffentlichen Straßen hat, folgerichtig möglich sein, dieses auch mit Fahrzeugen zu erreichen. Er muss sich dann auch nicht auf einen kurzen Fußweg verweisen lassen.

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