Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers bei riskanten Geschäften

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LG Frankenthal, Urteil vom 7. Mai 2021, Az.: 1 O 40/20

Ein Makler muss seinen Auftraggeber über das Risiko eines Immobiliengeschäfts aufklären. Ein solches kann beispielsweise auf Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten basieren.

Ein Makler war mit dem Verkauf einer Immobilie in Bad Dürkheim beauftragt. Nach Besichtigung der Immobilie durch die Klägerin und anschließenden Verkaufsgesprächen einigte sich die Klägerin per Handschlag mit dem Eigentümer. Der Makler teilte zunächst mit, die Klägerin könne mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen. Sodann kam jedoch kein Kaufvertrag zustande und die Immobilie wurde an einen anderen Interessenten verkauft, da der Makler nach Nichtvorlage einer Finanzierungsbestätigung Zweifel an der Bonität der potentiellen Käuferin äußerte. Die Klägerin macht nunmehr Ersatz ihrer Kosten geltend, welche sie im Vertrauen auf den Kauf getätigt hat. Hierunter fallen insbesondere EUR 30.000 für Umzugshelfer für die Ausräumung und wieder Einräumung ihres bisher bewohnten Anwesens.

Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des LG gehöre zu den Pflichten des Maklers auch die Aufklärung über Risiken des Grundstücksverkaufs. Hierzu zählt auch eine Aufklärung über die Bonität eines möglichen Vertragspartners. Bei Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit muss der Makler die Zweifel seinem Auftraggeber darlegen. Im Einzelfall ist der Makler sogar verpflichtet, seinem Auftraggeber vom Kaufvertrag abzuraten. Mithin hatte der Makler im Fall zu Recht seinen Auftraggeber über seine Zweifel in Kenntnis gesetzt und ihm vom Kaufvertrag abgeraten. Die Zweifel des Maklers sah das Gericht als begründet an, weil die Klägerin eine Finanzierungsbestätigung bis kurz vor dem Notartermin nicht vorweisen konnte. Im Gegenteil wurde sogar von einer Bank die Finanzierung der Kaufnebenkosten abgelehnt. Weiterhin führte das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Klägerin habe zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen. Es sei nach Auffassung des Gerichts bis zum Abschluss des Notartermins stets mit einem Scheitern des Kaufs einer Immobilie zu rechnen. Es gäbe hierfür zahlreiche Gründe. Im Übrigen hielt das Gericht die Forderung der Klägerin für überzogen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Umzugshelfer 2.100 Stunden für das Ausräumen eines Anwesens benötigen würden.

Fazit: 

Die Aufklärungspflichten eines Maklers sind im Bereich Immobilien umfangreich. Durch die Entscheidung wird einerseits den Maklern eine weitere Aufklärungspflicht auferlegt, gleichzeitig entlastet die Entscheidung die Makler, da sie nunmehr ohne Risiko ihre Einschätzung zum möglichen Vertragspartner auch bis kurz vor dem Notartermin darlegen können, ohne (bei korrektem Verhalten) befürchten zu müssen, vom Interessenten in Anspruch genommen zu werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt werden.
 

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