Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs aus einem Bebauungsverbot

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veröffentlicht am  26.04.2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

OLG Schleswig, Urteil vom 22. März 2022, Az.: 7 U 75/21

Für Erlöschen eines Bebauungsverbotes wegen Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist auf Art und Umfang der Dienstbarkeit abzustellen.

 
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Bebauungsverbot belasteten Grundstücks. Das grundbuchlich als Grunddienstbarkeit gesicherte Bebauungsverbot, das mittels eines Kaufkontraktes vom 16. Oktober 1889 bestellt wurde, verbietet eine Bebauung des dienenden Grundstücks. Das dienende Grundstück war seit mindestens 1923 (wohl wechselnd) bebaut und wurde gewerblich genutzt. Der Abbruch der Bebauung erfolgte 2019. Die Klägerin hat das Grundstück erworben, um dort ein Bauprojekt zu verwirklichen. Die Klägerin begehrt in ihrer Klage die Bewilligung der Löschung des Bebauungsverbotes, hilfsweise die Feststellung des Erlöschens, hilfsweise die Feststellung, dass keine Unterlassungsansprüche der Beklagten gegen die Errichtung eines Gebäudes bestehen. Sie stützt diese Klage auf ein Verjähren von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen und dem damit einhergehenden Erlöschen des Bebauungsverbotes. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben, nach dessen Ansicht ist die Grunddienstbarkeit teilweise erloschen und es bestehe folglich ein Anspruch auf Inhaltsänderung. Das Landgericht meint, eine künftige Bebauung müsse sich in dem Rahmen der bisherigen geduldeten Bebauung halten, die Grunddienstbarkeit erlösche nur soweit der Bestand der Anlage mit ihr im Widerspruch steht (§ 1028 BGB) und damit nur im Umfang der bisher geduldeten Bebauung.

 
Nach Ansicht des OLG Schleswig hingegen steht der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit zu. Die Grunddienstbarkeit ist wegen Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches insgesamt erloschen. Insoweit legt das OLG Schleswig die Formulierung des § 1028 BGB, eine Dienstbarkeit erlischt „soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht” anders aus als die Vorinstanz. Das OLG Schleswig stimmt mit der Vorinstanz darin überein, dass eine Grunddienstbarkeit in dem Umfang nicht erlischt, in dem eine Beeinträchtigung durch eine Anlage nicht vorliegt. Bei der Belastung des Grundstücks mit dem Bauverbot allerdings hätte nach dem Inhalt der Dienstbarkeit die Beseitigung der gesamten Bebauung verlangt werden können, da sich das Bauverbot auf jegliche Bebauung auf dem Grundstück bezieht. Für den Umfang des Erlöschens der Dienstbarkeit ist somit gerade nicht auf die vorhandene geduldete Bebauung abzustellen, sondern auf Art und Umfang der eingetragenen Grunddienstbarkeit. Hier sollte das Grundstück von jeglicher Bebauung freiblieben, sodass die Grunddienstbarkeit bei Verjährung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auch insgesamt erlischt.

 

Fazit:

Soll ein Grundstück insgesamt von einer Bebauung freibleiben und wird dies durch eine Grunddienstbarkeit gesichert, verjährt der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers des herrschenden Grundstücks nicht nur im Umfang der vorhandenen Bebauung, sondern nach Ansicht des OLG Schleswig insgesamt. Die Frage ist durch den BGH noch nicht abschließend geklärt, die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.


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