Beschlussdurchführung ist jetzt Aufgabe der GdWE

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veröffentlicht am  14.02.2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 – V ZR 263/21

Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft nicht mehr den Vertreter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.


Der Kläger ist Eigentümer einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung. Im Januar 2017 fassten die Wohnungseigentümer einen Beschluss. Dieser Beschluss wurde vom Verwalter nicht richtig umgesetzt. Im zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger mit der im Jahr 2018 erhobenen Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzung, die darauf gerichtet ist, anstelle der Eigentümerversammlung aus den dem Verwalter vorliegenden Vergleichsangeboten über eine abschließbare Außentür / Terrassentür ein Angebot auszuwählen und den Verwalter mit der Umsetzung zu beauftragen Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Das Revisionsgericht hat mit seinem ersten Urteil vom 29. Januar 2021 das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wies die Berufung unter Bezugnahme auf die WEG-Reform vom 1. Dezember 2022 erneut mit der Begründung zurück, die übrigen Wohnungseigentümer seien nicht die richtigen Klagegegner.


Der BGH schließt sich im Ergebnis zwar dem Berufungsgericht an, begründet seine Entscheidung aber wie folgt: Die Klage wurde gegen die richtigen Klagegegner gerichtet. Für die vor der WEG-Reform anhängig gewordene Verfahren ist das bisherige Verfahrensrecht anwendbar, womit die Klage weiterhin gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden kann. Für die nach der WEG-Reform anhängigen Verfahren gilt das neue Verfahrensrecht. Die Klage ist dann gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.


Nach Auffassung des BGH hatte der Kläger aber keinen Anspruch auf erneute Beschlussfassung, da bereits eine positive Beschlussfassung vorlag, die lediglich durch den Verwalter nicht richtig umgesetzt wurde. Allenfalls bestünde ein Anspruch auf ordnungsgemäße Umsetzung, die aber nicht beantragt wurde. Für diesen Anspruch würde folgendes gelten: Vor der WEG-Reform war zwar der Verwalter für die Durchführung von Beschlüssen zuständig. Seit der WEG-Reform trifft diese Zuständigkeit sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), sodass ein Wohnungseigentümer diese in Anspruch nehmen muss. Die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt die GdWE durch ihre Organe. Internes Organ für die Ausführung ist dabei wiederum der Verwalter.

 

Fazit:

Sofern eine positive Beschlussfassung vorliegt, die nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, kann beantragt werden, dass der Beschluss ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wird die Klage nach der WEG-Reform erhoben, muss die GdWE und nicht der Verwalter mit der Umsetzung der Beschlüsse in Anspruch genommen werden. Andernfalls droht eine Klageabweisung.

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