Löschungsbewilligung nach Liquidation einer OHG

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veröffentlicht am 13.2.2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2023, Az.: 19 W 40/23 (Wx)

Die Entscheidung thematisiert die formalen Anforderungen im Grundbuchrecht bei der Löschung von Rechten nach Liquidation einer Gesellschaft. 

Hintergrund ist, dass ein Grundstück mit einem Nießbrauch zugunsten einer offenen Handelsgesellschaft („OHG”) belastet war. Im Zuge der Löschung des Nießbrauchs stellte sich das Problem, dass die OHG bereits 23 Jahre zuvor aufgelöst wurde. Die Herausforderung bestand darin, die erforderliche Löschungsbewilligung nach §§ 46 Abs. 1, 19 GBO in der entsprechenden Form des § 29 GBO vorzulegen. Einer der Gründungsgesellschafter ließ hierfür einen öffentlich beglaubigten Antrag beim Grundbuchamt einreichen und erklärte, dass er bei der Löschung die OHG als Abwickler gemeinsam mit seinem nunmehr geschäftsunfähigen Gründungspartner vertrat. Zudem würde er die Bücher der OHG verwalten. Das zuständige Grundbuchamt wies den Antrag auf Löschung zurück. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass kein ausreichender Nachweis hinsichtlich das Verwalteramtes erbracht wurde und erklärte, dass aus diesem Grund ein Nachtragsliquidator mit entsprechendem Bestellungsnachweis die Löschung bewilligen müsse oder die bisherigen Liquidatoren nach Wiedereintragung der OHG ins Handelsregister die entsprechenden Löschungsbewilligungen abgeben müssten. Im weiteren Verlauf stellte der Notar einen weiteren Antrag, in dem nun die Löschungsbewilligung eines Dritten, der in notarieller Generalvollmacht für den Geschäftsunfähigen handeln würde, zum Gegenstand hatte und trug in diesem vor, dass die OHG trotz der Löschung aus dem Handelsregister weiterhin wegen des Bestehens von Vermögenswerten existent sei, so dass diese von den Abwicklern – den beiden Gründungsgesellschaftern – für den Geschäftsunfähigen der bestellte Dritte – vertreten werden könne. Auch diesen Antrag wies das Grundbuchamt mit dem Hinweis, dass keine formwirksame Löschungsbewilligung im Sinne des § 29 GBO vorliegen würde, zurück. Anschließend wurde der vorbenannte Dritte notariell zum Nachtragsliquidator erklärt, der nach registerrechtlichem Vollzug die Löschung des Nießbrauchs bewilligen und beantragen sollte. Auch dieses Vorgehen stieß beim Grundbuchamt auf Widerspruch.
 
Aber auch die Beschwerde des Notars gegen diese Ablehnung blieb in der Sache erfolglos. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt den Beschluss des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde zurück, da weder eine wirksame Löschungsbewilligung eines Verwahrers, eines Nachtragsliquidators noch aller Gesellschafter der früheren OHG vorgelegt wurde. Grundsätzlich sei anerkannt, dass derjenige, der zur Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft berufen worden ist, auch zur Löschungsbewilligung berechtigt ist. Allerdings wurde in diesem Fall kein formgerechter Nachweis über die Bestellung zum Verwahrer erbracht. Auch die zweite anerkannte Möglichkeit, die zu einer wirksamen Löschungsbewilligung geführt hätte, namentlich die Erklärung der Löschungsbewilligung durch einen Nachtragsliquidator wurde nicht realisiert. Das Gericht wies darauf hin, dass die notarielle Ernennung eines Nachtragsliquidators nicht ausreichen würde, sondern durch das Registergericht zu erfolgen habe. Auch haben nicht alle früheren Gesellschafter der OHG die entsprechenden Löschungsbewilligung erklärt. Auch hier betonte das Gericht, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators mit dem Auftrag, die Löschung zu bewilligen, nicht ausreicht, vielmehr müsste in dieser Variante von allen Gesellschaftern die Löschung bewilligt werden.

Fazit: 

Dieser Fall zeigt die Problematik der „vergessenen” Rechtspositionen und verdeutlicht die Notwendigkeit von klaren rechtlichen Maßnahmen. Es kommt häufig vor, dass auch nach Liquidation einer Gesellschaft, für diese im Grundbuch weiterhin Rechte eingetragen sind. Diese Rechte können den Verkauf eines Grundstücks blockieren bzw. jedenfalls einen Kaufpreisabschlag bedeuten. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das Gericht spielt dabei eine entscheidende Rolle, um diese Rechte im Grundbuch zu löschen.



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