Wirtschaftsprüfung in Indien

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veröffentlicht am 9. August 2017

 

Die Prüfung von Jahresabschlüssen ist global eine schwierige und herausfordernde Aufgabe für den Wirtschaftsprüfer. Die Erwartungen an ihn steigen konstant und abgesehen davon, dass die Compliance inzwischen dazugehört,  betrachten die Mandanten den Wirtschaftsprüfer als vertrauenswürdigen Partner, der den Wert ihrer Unternehmung erhöhen soll. Auch Indien ist ein prüfungsintensives Land.
 


 


Die rechtlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsprüfung sind in erster Linie in den Vorschriften des Companies Acts und der indischen Steuergesetze, sowohl direkt als auch indirekt, geregelt. Aufgrund der hohen Compliance-Prüfungsanforderung in Indien ist der indische Wirtschaftsprüfer gezwungen, eine Vielzahl anderer arbeitsrechtlicher, vertragsrechtlicher sowie allgemeiner wirtschaftsrechtlicher Vorschriften zu beachten.


Die für in Indien tätige Gesellschaften geltenden Prüfungskategorien sind umfangreich und werden nach­folgend überblicksweise dargestellt.


Die Jahresabschlussprüfung („Statutory Audit”)

Ziel der Jahresabschlussprüfung ist eine Stellungnahme darüber, ob die Jahresabschlüsse der Gesellschaft in allen wesentlichen Punkten mit den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in Indien (indische GAAP) übereinstimmen.


Für wen ist die Jahresabschlussprüfung zwingend erforderlich?

Entsprechend den Anforderungen des Companies Act, 2013 ist jede Kapitalgesellschaft – auch Zweig­nieder­lassungen von ausländischen Gesellschaften (Branch Office) – die in Indien gemäß dem Companies Act, 2013 (oder einem vorhergehenden Gesellschaftsrecht) gegründet wurde, ungeachtet  ihrer Größe und ihrer Betriebsebene verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse für jedes Finanzjahr bzw. jeden Prüfungszeitraum durch einen unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.


Für Personengesellschaften in Form einer Limited Liability Partnership (LLP, vergleichbar mit einer Komman­ditgesellschaft) ergibt sich die Prüfungspflicht aus dem Limited Liability Partnership Act, 2008. Da die Gesellschaftsform bei ausländischen Investoren nicht sehr verbreitet ist, werden wir im Folgenden nicht weiter darauf eingehen.


Was ist das Finanzjahr/der Prüfungszeitraum?

Das indische Finanzjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres. Wenn eine Gesell­schaft vor dem 31. Dezember neu gegründet wird, beginnt das erste Geschäftsjahr ab dem Datum der Gründung und endet am darauf folgenden 31. März. Erfolgt die Gründung jedoch nach dem 1. Januar, so beginnt das Geschäftsjahr ab dem Zeitpunkt der Gründung und endet am 31. März des Folgejahres.

Eine Ausnahme besteht für die indischen Töchter von ausländischen Unternehmen, die ein abweichendes Geschäftsjahr für die Konsolidierung ihrer Konten haben. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, ein entsprechend abweichendes Geschäftsjahr beim National Company Law Tribunal (NCLT) zu beantragen, wodurch sich auch der Prüfungszeitraum verschiebt.


Bestellungsregeln

Der 1. Abschlussprüfer einer Gesellschaft wird von der Geschäftsführung (Board of Directors) innerhalb von 30 Tagen nach der Gründung der Gesellschaft bestellt. Sofern die Geschäftsführung die Frist versäumt, muss die Ernennung innerhalb von 90 Tagen bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter erfolgen. Der Abschlussprüfer hat das Amt bis zum Ergebnis der 1. Jahreshaupt­versammlung der Gesellschafter inne.


Die folgenden Ernennungen von Abschlussprüfern einer Gesellschaft erfolgen durch die Gesellschafter bei ihrer Jahreshauptversammlung auf der Grundlage der Empfehlung des Prüfungsausschusses, sofern anwendbar, und/oder der Geschäftsführung. Der so ernannte Abschlussprüfer hat das Amt für 5 Jahre inne, wobei er jedes Jahr bei der Jahreshauptversammlung von den Gesellschaftern im Amt bestätigt werden muss.


Wechsel des Wirtschaftsprüfers

Der Companies Act, 2013 hat das Rotationsprinzip für Wirtschaftsprüfer eingeführt. Das Rotations­erfordernis ist an bestimmte Voraussetzungen bzw. Schwellenwerte geknüpft. Es gilt daher für folgende Unternehmen:

  1. börsennotierte Unternehmen,
  2. nicht börsennotierte Unternehmen mit einem eingezahlten Stammkapital von mind. 100 Mio. Indischen Rupien,
  3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem eingezahlten Stammkapital von mind. 500 Mio. Indischen Rupien,
  4. alle Gesellschaften, die das unter Buchstabe b) und (c) genannte Grundkapital unterhalb des Schwellenwertes eingezahlt haben, aber öffentliche Verbindlichkeiten von Finanzinstituten, Banken oder öffentlichen Einlagen in Höhe von 500 Mio. Indischen Rupien oder mehr haben.

Daher ist das Rotationsprinzip für Unternehmen, die die Schwellenwerte oder Voraussetzungen nicht erfüllen, auch nicht anwendbar.


In Fällen, in denen der Wechsel des Wirtschaftsprüfers obligatorisch ist, darf die Ernennung eines Abschluss­prüfers eine Amtszeit von 5 aufeinanderfolgenden Jahren (bei einer Einzelperson) oder 2 Amtszeiten von je 5 aufeinanderfolgenden Jahren (im Falle einer Prüfungsgesellschaft) nicht überschreiten.


Anzuwendende Standards bei der Abschlussprüfung und ihre Vereinbarkeit mit den Internationalen Auditstandards (ISAs)

Der Companies Act, 2013 besagt, dass die Zentralregierung die Prüfungsnormen und jede Ergänzung dazu in Absprache mit der National Financial Reporting Authority (NFRA) vorschreiben kann. Bis zur Bekanntgabe aller Prüfungsstandards durch die Zentralregierung gelten weiterhin die vom Institute of Chartered Accountants of India (ICAI) festgelegten Standards on Auditing (SA) als allgemeingültig und die gesetzlich vorgeschriebenen Audits indischer Gesellschaften müssen dementsprechend durchgeführt werden.


Die von der ICAI erteilten Prüfungsstandards sind, mit Ausnahme einiger weniger Abweichungen, i.d.R. konsistent und vergleichbar mit den internationalen Standards der Wirtschaftsprüfung. Die vom Prüfungsausschuss der ICAI entwickelten und unter der Aufsicht des Rates der ICAI herausgegebenen Verpflichtungs- und Qualitätskontrollstandards wurden mit den weltweit anerkannten Standards des International Audit and Assurance Standards Board (IAASB) abgestimmt.


Prüfbericht über interne Finanzkontrollen (IFC)

Der Companies Act, 2013 hat nunmehr zwingend vorgeschrieben, dass der Lagebericht der Geschäfts­führung einer Gesellschaft Stellung zu den internen Finanzkontrollen hinsichtlich Wirksamkeit, Nach­haltig­keit und Befolgung beziehen muss.  Diese muss der Abschlussprüfer bei seinem Mandat ebenfalls über­prüfen. Das galt zunächst für alle Kapitalgesellschaften ungeachtet der operativen Struktur. Nunmehr hat die indische Regierung im Juni 2017 per Rechtsverordnung Schwellenwerte hinsichtlich der Anwend­barkeit festgelegt. Im Wesentlichen ist die Vorschrift nur noch für mittlere und  große Unternehmen anwendbar. Ausländischen Gesellschaften in Indien ist es jedoch anzuraten, freiwillig eine ordentliche, nachhaltige und überprüfbare Kontrollmatrix über die Finanztransaktionen der indischen Tochter vorzusehen. 


Verbotene/unzulässige Leistungen

Der im Rahmen des Companies Act, 2013 bestellte Abschlussprüfer darf der Gesellschaft nur solche Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die vom Verwaltungsrat oder vom Prüfungsausschuss genehmigt wurden.


Unabhängig davon ist es dem Wirtschaftsprüfer generell untersagt, Leistungen in den Bereichen Buch­führung bzw. Buchhaltung, internes Audit, Gestaltung bzw. Umsetzung eines Finanzinformationssystems, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Anlagenberatung, Investmentbanking oder Finanz- und Verwaltungsdienstleistungen zu erbringen. Das gilt grundsätzlich, gleichgültig ob die Leistung direkt oder indirekt an die Gesellschaft, ihre Holdinggesellschaft oder Tochter erbracht werden würde.


Internes Audit

Derzeit sind auf der Grundlage der Anforderungen des Companies Act, 2013 folgende Firmengruppen verpflichtet, einen internen Wirtschaftsprüfer zu ernennen:alle börsennotierten Unternehmen,


a) alle börsennotierten Unternehmen,

b) alle nicht börsennotierten Unternehmen mit
  • einem eingezahlten Stammkapital von 500 Mio. Indischen Rupien oder mehr während des vorangegangenen Geschäftsjahres, oder
  • einem Umsatz von 2 Mrd. Indischen Rupien oder mehr während des vorangegangenen Geschäftsjahres, oder
  • ausstehenden Darlehen oder Krediten von Banken oder öffentlichen Finanzinstituten, die 1 Mrd. Indische Rupien oder mehr zu einem beliebigen Zeitpunkt während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten haben, oder
  • ausstehende Einlagen, die 250 Mio. Indische Rupien oder mehr zu einem beliebigen Zeitpunkt während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten haben,


c) alle Privatgesellschaften mit
  • einem Umsatz von 2 Mrd. Indischen Rupien oder mehr während des vorangegangenen Geschäftsjahres, oder
  • ausstehenden Darlehen oder Krediten von Banken oder öffentlichen Finanzinstituten, die 1 Mrd. Indische Rupien oder mehr zu einem beliebigen Zeitpunkt während des vorangegangenen Geschäftsjahres überschritten haben.


Das interne Audit kann von einem Wirtschaftsprüfer, einem Controller oder einem anderen Fachmann durchgeführt werden, entsprechend der Entscheidung der Geschäftsführung. Der Umfang, die Funktions­weise, die Periodizität und die Methodik für die Durchführung der internen Revision sind vom Prüfungsausschuss der Gesellschaft (sofern vorhanden) oder der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem internen Prüfer zu formulieren.


Steuerprüfung gemäß dem indischen Einkommensteuergesetz

Basierend auf den Vorgaben des Income Tax Act, 1961 ist jedes Unternehmen, das einen Umsatz von mehr als 10 Mio. Indischen Rupien im laufenden Jahr hat, verpflichtet, eine Prüfung der Steuerbilanz durchführen zu lassen. Die geprüfte Steuerbilanz muss der jährlichen Steuererklärung beigefügt und bei der Steuer­behörde eingereicht werden. Gegenwärtig ist das Fälligkeitsdatum für die Erstellung und Einreichung von Steuerprüfungsberichten für Gesellschaften, die nicht der Verrechnungspreisprüfung unterzogen werden, der 30. September. Für Unternehmen, die einer Verrechnungspreisprüfung unterzogen werden, ist der Stichtag der auf das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (31. März) folgende 30. November.


Verrechnungspreisprüfung gemäß dem indischen Einkommensteuergesetz

Gemäß den indischen Verrechnungspreisregeln ist eine Verrechnungspreisprüfung zwingend erforderlich, wenn internationale Finanztransaktionen, unabhängig von Wert und Umfang, mit verbundenen Unter­nehmen abgewickelt wurden. Die Verrechnungspreisprüfung fasst hauptsächlich den Wert der inter­nationalen Transaktionen, die für die Prüfungsperiode erfolgt sind, den drittvergleichbaren Wert und eine Vergleichsstudie für jede der internationalen Transaktionen zusammen. Das Unternehmen muss eine detaillierte Verrechnungspreisstudie vorhalten, wie der Fremdvergleich zu jeder internationalen Transaktion erfolgt ist. Die indischen Verrechnungspreisregeln legen einen Schwellenwert fest, ab dem eine voll­ständige Verrechnungspreisstudie erstellt werden muss (derzeit 10 Mio. Indische Rupien). Es handelt sich um eine transaktionsbasierte jährlich neu zu erstellende Verrechnungspreisdokumentation. Allerdings gibt es eine Nebenbestimmung zu dem Schwellenwert, die besagt, dass auch das Unternehmen, das gerade erst internationale Transaktionen aufnimmt, den Fremdvergleich rechtfertigen muss, was effektiv nur dann möglich ist, wenn es eine vollständige Verrechnungspreisstudie des betreffenden Unternehmens gibt. Daher wird die Erstellung einer Verrechnungspreisstudie durchaus empfohlen, selbst wenn der Wert der internationalen Transaktionen des betreffenden Unternehmens unterhalb des bestehenden Schwellenwerts liegt.


Gegenwärtig ist das Fälligkeitsdatum für die Einreichung des Verrechnungspreisprüfungsberichts (Formular 3CEB) für das am 31. März endende Geschäftsjahr der 30. November desselben Jahres.


GST Audit

Indien hat am 1. Juli 2017 die Goods and Services Tax (GST) eingeführt. Es handelt sich um die wohl größte Steuerreform seit der Unabhängigkeit des Landes. Die GST ist eine neue indirekte Steuer, die die meisten der bisherigen indirekten Steuern in Indien zu einer einheitlichen Steuer zusammenführt. Sie hat zahlreiche Steuern, wie die Central Sales Tax und die Mehrwertsteuer auf den Verkauf von Waren, die Service Tax auf die Erbringung von Dienstleistungen und die Octroi Steuer auf die Eintragung von Waren in einigen Städten sowie andere lokale Steuern, ersetzt.


Voraussichtlich wird auch für die GST ein Audit fällig. Gemäß den hierzu angekündigten Regelungen, müssten alleeingetragenen Standorte einer Gesellschaft, mit einem Umsatz von mehr als 20 Mio. Indischen Rupien, eine eigene GST-Prüfung durchführen. Die endgültige Festlegung der Vorgaben wird bald erwartet. Unternehmen in Indien müssen sich bis zu dem Zeitpunkt entsprechend vorbereiten und sicherstellen, dass sie die notwendigen Informationen und IT-Infrastruktur für die vorgesehenen GST-Audits haben.


Fazit

Entsprechend der neuesten Entwicklungen werden die Prüfungsstandards und Berichterstattungspflichten in Indien einen Gang höher geschaltet, um sie an die der etablierten Volkswirtschaften anzugleichen. Die indische Regierung unternimmt alle notwendigen Schritte, um Unternehmen effektiv zu regulieren, nicht nur, um die Interessen der Investoren zu sichern, sondern auch, um Indien zu einem noch attraktiveren Investitionsstandort zu machen.


Kontakt

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Rahul Oza

Partner, Niederlassungsleiter

+91 20 6625 7100

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