Die Insolvenzantragspflicht von Stiftungen und Vereinen – Schlechterstellung durch Privilegierung

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von Rechtsanwalt Norman Lenger, LL. M., und Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Daniel Finsterer, Köln
 
Mit Wirkung zum 1.7.2014 ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte die Privilegierung der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht zu Gunsten von Stiftungen und Vereinen eingeführt worden (BT Drs. 17/11268, BGBl I 2013, 2379). Nach § 15 a VI InsO sind die Vorschriften über die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen auf Vereine und Stiftungen nicht anzuwenden, sofern es sich um Institute nach § 42 II BGB handelt. Offenbar sah der Gesetzgeber hier – wie in der Vergangenheit auch diskutiert – Klarstellungsbedarf, um einer Inkriminierung gemeinnütziger Institutionen entgegenzuwirken. Dass dies nur eingeschränkt geglückt ist und stattdessen eine Vielzahl von neuen Fragen aufgeworfen wurden, zeigt dieser Beitrag. Er schließt mit einem Vorschlag für eine Neufassung des § 42 II BGB.
 
aus NZI 2016, Heft 14, S. 571  

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zuletzt aktualisiert am 02.09.2016

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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