Investitionsschutz in der Türkei: Gleichbehandlung und Sicherheit

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veröffentlicht am 25. April 2018


Ausländische Direktinvestitionen bilden mitunter den Kern des türkischen Wirtschaftswachstums. Das türkische Investitionssrecht bildet dabei die Grundlage für die Absicherung und somit Förderung ausländischer Direktinvestitionen.


Das türkische Gesetz zu ausländischen Direktinvestitionen (Gesetzesnummer 4875) bildet den rechtlichen Rahmen für den Schutz ausländischer Investoren in der Türkei. Es baut auf Grundsätze des internationalen Investitions­schutz­rechtes auf und bezweckt die Förderung ausländischer Direktinvestitionen, indem es den Investoren eine gerechte und gleiche Behandlung gewährt, sich bei den Bestimmungen der Begriffe „Inves­tition” und „Investor” nach internationalen Standards richtet und von der Durchführung eines Investitions­genehmigungsverfahrens absieht.

 

Die Investitionsfreiheit wird dadurch gestärkt, dass ausländische Investoren den inländischen Investoren gleichgestellt werden. Mit anderen Worten sind ausländische Investoren frei, im Gaststaat Investitionen zu tätigen ohne einem Zustimmungs- bzw. Genehmigungsverfahren zu unterliegen. Die Beteiligung einer inländischen Person an türkischen Gesellschaften ist nicht erforderlich. So ist es auch nicht notwendig, dass Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft zwingend türkische Staatsbürger sein müssen. Handelt es sich jedoch um eine Niederlassung oder befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, so muss gemäß dem türkischen Handelsgesetzbuch mit der Gesetzesnummer 6102 mind. ein Liquidator bzw. ein Niederlassungsleiter türkischer Staatsbürger sein.

 

Das Gesetz zu ausländischen Direktinvestitionen schützt Investoren vor rechtswidrigen Enteignungen, indem es die Enteignung oder Verstaatlichung ausländischer Direktinvestitionen untersagt, sofern das dem öffentlichen Interesse nicht entgegensteht oder eine Entschädigung nicht erfolgt ist. Willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen sind somit ausgeschlossen.

 

Der Grundsatz der Gewährleistung einer gerechten und billigen Behandlung wird im Gesetz zu ausländischen Direktinvestitionen dadurch konkretisiert, dass Nettogewinne, Gewinnanteile, Nettoabsätze, Liquidations- und Schadensersatzbeträge sowie Kapital- und Zinszahlungen aus Auslandskrediten über Banken oder privaten Finanzinstitutionen frei und uneingeschränkt ins Ausland transferiert werden können.

 

Rechtsstreitigkeiten, die aus Investitionsverträgen des privaten Rechts oder aus Dienstleistungs­kon­zessions­vereinbarungen herrühren, können vor einem nationalen oder internationalen Schiedsgericht ausgetragen werden, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und eine Parteien­vereinbarung hierzu vorliegen.

 

Auch besteht zwischen Deutschland und der Türkei ein Investitionsabkommen, das am 20. Juni 1962 unterzeichnet wurde und die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zum Gegenstand hat. Demgemäß werden die Vertragsparteien u.a. dazu verpflichtet, in ihrem Hoheits­gebiet Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluss von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragsparteien stehen, nicht ungünstiger zu behandeln als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten. Diese genießen im Hoheitsgebiet Schutz und Sicherheit.

 

Fazit

Als weiterhin wichtiger Handelspartner Deutschlands ist die Türkei darauf ausgerichtet, ausländische Investoren zu fördern und anhand eines an internationale Standards angepassten Gesetzes zu schützen. Das Verbot einer ungleichen, unbilligen Behandlung ausländischer Investoren soll diesen im Lichte des Gleichbehandlungs­grundsatzes einen Anreiz geben, den Schritt in ein Land, das sich ein ständiges Wirtschaftswachstum zum Ziel gesetzt hat, zu wagen.


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Korhan Dengiz

Auditor (Türkei), Tax Consultant (Türkei)

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