Wann liegt ein steuerschädliches Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG vor?

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​Handelt es sich bei einem Investment eines Steuerpflichtigen um ein sogenanntes Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG, hat dies für ihn regelmäßig steuerliche Nachteile. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine weitere Verlust­ver­rech­nungs­beschrän­kung zu Lasten des Steuerpflichtigen eingeführt. Denn Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell können nicht mit den sonstigen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Die negativen Einkünfte kann er nur in den Folgejahren mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnen. Daher ist für den Steuerpflichtigen bei seinem Investment, beispielsweise bei der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Beteiligungsfonds, von praktischer Bedeutung, ob es sich bei dieser Gestaltung um ein steuerschädliches Steuerstundungsmodell handelt.  

Obwohl die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 17. Juni 2007 (BStBl. I 2007, 542) bereits versucht hat, ergänzend zu dem Gesetzeswortlaut festzuhalten, wann ein Steuerstundungsmodell nach § 15 EStG vorliegt, bestehen in der Praxis dennoch zahlreiche Anwendungsfragen. Dabei dreht es sich insbesondere um die Frage, wann eine modellhafte Gestaltung bzw. ein vorgefertigtes Konzept als Voraussetzung für ein solches Steuerstundungsmodell vorliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 17. Januar 2017 (Az. VIII R 7/13) präzisiert und dargelegt, wann eine Gestaltung als steuerschädliches Steuerstundungsmodell anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist er auch auf die weitere, durch die Finanzverwaltung gerne und vor allem bei komplexeren Gestaltungsstrukturen herangezogene Annahme des Vorliegens einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung im Sinne des § 42 AO eingegangen.  

Im Streitfall hat der Steuerpflichtige eine inländische Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründet, bei der er alleiniger geschäftsführender Kommanditist war. Diese Kommanditgesellschaft (zugleich Kläger) hat eine Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben, die zu 100 Prozent fremdfinanziert wurde. Der Geschäftszweck der Kommanditgesellschaft war ausschließlich der Erwerb und die Verwaltung der Anleihen. Die Umsetzung dieses strukturierten Finanzprodukts hat im Streitjahr 2006 zunächst zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen geführt, die der Steuerpflichtige in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht hat. Demgegenüber ist das zuständige Finanzamt bei dem vorliegenden Investment von einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG ausgegangen, sodass es die von dem Steuerpflichtigen beantragte Verrechnung seiner Verluste aus dem Investment mit seinen sonstigen laufenden Einkünften versagt hat. Die Verluste wurden hingegen gesondert festgestellt und sind erst mit zukünftigen positiven Einkünften aus seiner Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft auszugleichen.  

Die Kommanditgesellschaft hat gegen diese steuerliche Behandlung bei dem zuständigen Finanzgericht Klage eingereicht, die jedoch das Finanzgericht mit Entscheidung vom 17. Oktober 2012 (EFG 2013, 510) abgewiesen hat. Allerdings teilt der BFH in seiner Revisionsentscheidung nicht die Ansicht des Finanzgerichts.  

Der Senat hat zunächst bestätigt, dass die Vorschrift des § 15b EStG, die den Tatbestsand eines Steuerstundungsmodells behandelt, verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung” hinreichend bestimmt, denn der Begriff ist in § 15b Abs. 2 EStG legal definiert und somit einer Auslegung zugänglich.  

Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Davon ist auszugehen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit eröffnet wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit seinen übrigen Einkünften zu verrechnen. Der BFH betont, dass die Entscheidung, ob im Einzelfall ein Steuerstundungsmodell vorliegt, nur im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände erfolgen kann.  

Allerdings genügt für die Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die auf steuerliche Vorteile durch die Möglichkeit einer Verlustnutzung/-verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit der (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Vielmehr ist Voraussetzung für die Annahme eines Steuerstundungsmodells das Vorliegen eines sogenannten „vorgefertigten Konzepts” im Sinne des § 15b Abs. 2 S. 2 EStG. Daher führt auch das bloße Aufgreifen einer (in Fachkreisen) bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung nicht ohne weiteres zur Annahme eines schädlichen Steuerstundungsmodells.  

Der BFH präzisiert sein Verständnis für das Vorliegen eines solchen „vorgefertigten Konzepts”. Es definiert den Begriff „Konzept” als einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und Entwickelns von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung eines größeren strategisch zu planenden Vorhabens. Der Senat bestätigt, dass nicht jede Investitionsplanung als ein solches „Konzept” angesehen werden kann. Vielmehr bedarf es hierzu die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption. Zudem verlangt der Gesetzgeber ein „vorgefertigtes” Konzept, das bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festgelegt worden sein muss. Nach dem Verständnis des BFH ist ein Konzept vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss.  

Dieses Verständnis bedeutet, dass ein steuerschädliches, vorgefertigtes Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (insbesondere Anbieter/Investor) erstellt worden sein muss. Denn nur in diesem Fall kann diesen dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend die Möglichkeit „geboten” werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers/Steuerpflichtigen bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung. Sollte hingegen der Investor/Anleger/Steuerpflichtige die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung (nach Ansicht des BFH reicht auch die Abwandlung eines zunächst vorgefertigten Konzepts) selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept. 

Die Ausführungen des BFH können somit dahingehend zusammengefasst werden, dass eine steuerschädliche, modellhafte Gestaltung und damit ein Steuerstundungsmodell vorliegt, wenn eine von dem Anbieter/Investor/Steuerpflichtigen abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung gestellt wird, auf die der Investor/Anleger/Steuerpflichtige „nur” noch passiv zugreifen muss.  

Ausgehend von diesen Grundsätzen lag im Streitfall jedoch kein Steuerstundungsmodell vor. Denn die Kommanditgesellschaft hat eine vom Steuerpflichtigen selbst bzw. von in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell auf ihn angepasste Investition/Gestaltung umgesetzt. Wichtig ist hierbei, dass der eingeschaltete Berater nicht im Auftrag eines Anbieters/Initiators tätig geworden ist. Die Tätigkeit des Beraters ist steuerlich dem Steuerpflichtigen zuzuordnen. Er hat unter anderem die erforderlichen, auf die geplante Investition abgestimmten Gesellschaftsverträge verfasst, mit den verschiedenen Banken über die Möglichkeit des Erwerbs einer fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede sowie die entsprechenden vertraglichen Konditionen individuell gemäß den wirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen des Steuerpflichtigen durchgeführt. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts reicht die Tatsache, dass der Steuerpflichtige bzw. der eingeschaltete Berater eine bereits in Fachkreisen bekannte Gestaltungsidee zur Verlustnutzung mittels Erwerb einer fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Indexabrede aufgegriffen hat, nicht aus, um das Vorliegen eines von dritter Seite vorgefertigten, steuerschädlichen Konzepts zu begründen. Der Steuerpflichtige hat zwar die Geschäftsidee eines solchen „Anlagemodells” mit Investments in die Inhaberschuldverschreibungen aufgegriffen, es jedoch individuell gemäß seinen wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Anforderungen modifiziert und somit weiterentwickelt. Daher handelt es sich um kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG.  

Die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung kann mangels Vorliegen eines Steuerstundungsmodells nicht unter Zuhilfenahme der Regelungen einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne des § 42 AO steuerlich negiert werden. Die Anwendung des § 42 AO im Streitfall ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil § 15b EStG (Steuerstundungsmodell) als Spezialmissbrauchstatbestand lex specialis und damit vorrangig und ausschließlich anwendbar ist. Sind in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen einer speziellen Missbrauchsbestimmung, wie beispielsweise bei der Vorschrift des § 15b EStG nicht erfüllt, darf die Wertung des Gesetzgebers nicht durch eine extensive Anwendung der Vorschriften über eine steuerliche Umgehung im Sinne des § 42 AO unterlaufen werden. Der BFH hat folgerichtig das FG-Urteil aufgehoben und zu Gunsten des Steuerpflichtigen bzw. der Klägerin entschieden.  

Die vorstehende aktuelle BFH-Rechtsprechung ist für den Steuerpflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung, da die Voraussetzungen weiter präzisiert wurden, wann ein schädliches Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG vorliegt. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells ist es nicht ausreichend, dass eine Gestaltungsidee aufgegriffen wird, die auch steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustrechnung nicht gewählt worden wäre. Vielmehr muss es sich um die Nutzung eines „vorgefertigten Konzepts” handeln. Die beabsichtigte Gestaltung muss bereits vor Beteiligung des Steuerpflichtigen feststehen und von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (regelmäßige Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Sollte der Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss auf die letztendliche Ausgestaltung des Investitionskonzepts ausüben können, er es beispielsweise selbst modifiziert und seinen individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen anpassen kann, liegt kein schädliches Steuerstundungsmodell vor. Die aktuellen BFH-Ausführungen sollten dem Steuerpflichtigen helfen, bei seinen zukünftigen Investments, beispielsweise auch bei geschlossenen Beteiligungsmodellen, mehr Sicherheit zu erlangen, ob es sich hierbei um ein besagtes Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG handelt.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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