BMF veröffentlicht Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25. Juni 2018 den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen notwendige Anpassungen an EU-Recht, an die Rechtsprechungen des europäischen Gerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofs umgesetzt werden. 

Der Referentenentwurf sieht zahlreiche Gesetzesänderungen in den verschiedensten Einzelgesetzen vor. Nachstehend wird auf einige wesentliche Änderungen eingegangen, die unseres Erachtens für die Immobilien-, Finanz- und Investmentfondsbranche von Bedeutung sein dürften. 
 

Einkommensteuer 

 
Immobilienklausel im betrieblichen Bereich 


Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht sieht § 49 Abs. 1 Nr. 2e EStG-E die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 17 EStG (u.a. Mindestbeteiligung von 1%) vor. Aufgrund der Neufassung der Regelung im Artikel 13 Abs. 4 OECD Musterabkommen 2007 sowie der beschlossenen Änderungen in Artikel 9 des multilateralen Instrumentes wird die bestehende Regelung um eine beschränkte Steuerpflicht bei der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften ergänzt. Zukünftig soll auch eine beschränkte Steuerpflicht bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG vorliegen, wenn deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während eines Prüfungszeitraums von 365 Tagen vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% an inländischem unbeweglichen Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. 

Deutschland hat in vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bereits eine sogenannte Immobilienklausel vereinbart, wonach Veräußerungsgewinn aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Wert zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, im Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens besteuert werden können. Allerdings konnte Deutschland bisher dieses Besteuerungsrecht nur dann ausüben, wenn es sich um Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland handelte. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die über in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen verfügte, war hingegen eine beschränkte Steuerpflicht bisher ausgeschlossen. Durch die beabsichtigte Neureglung, die erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden sein soll, wird diese Besteuerungslücke beseitigt. 


Immobilienklausel im nicht-betrieblichen Bereich 


Die bevorstehende Einführung der beschränkten Steuerpflicht bei Immobiliengesellschaften setzt jedoch das Vorliegen von Betriebsvermögen voraus, das bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4 ff. EStG zu berücksichtigen ist. Sofern die Mindestbeteiligungsvoraussetzungen des § 17 EStG (u.a. Mindesthöhe von 1%) nicht vorliegen, wird dennoch auch in diesen Fällen an einer beschränkten Steuerpflicht festgehalten. Hierfür wird in § 49 Abs. 1 Nr. 5e EStG-E eine Ergänzung vorgenommen. Danach werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als inländische Kapitaleinkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht erfasst, sofern es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruht. Hierfür ist es ausreichend, wenn dies zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung der Fall war und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt auch zuzurechnen waren. 


Ermittlung des Veräußerungsgewinns 


§ 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG-E enthält bislang keine eigenständige Vorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Durch den Entwurf des Jahressteuergesetzes wird nunmehr eine konkrete Regelung zur Ermittlung von Veräußerungseinkünfte in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung eingeführt. Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen sollen zukünftig auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern gehören, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch diese Erweiterung reagiert das BMF unter anderem auf die BFH-Entscheidung vom 7. Dezember 2016 (Az. IR 76/14). Danach wurde ein Ertrag aus dem gläubigerseitigen Verzicht auf Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit, die mit dem inländischen unbeweglichen Vermögen lediglich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stand, mangels Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie der Veräußerung steuerfrei behandelt. Diese Lücke soll nunmehr ebenfalls im Zuge des Jahressteuergesetzes geschlossen werden. Die betreffende Änderung soll erstmals auf Veränderungen nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden sein. 

 
Vermeidung von Cum-Cum-Geschäften 
 

Mit der beabsichtigten Ergänzung in § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG-E wird eine Abstandnahme vom Steuerabzug eingeführt. Die Regelung soll verhindern, dass steuerbegünstigte Anleger für sogenannte Cum-Cum-Geschäfte genutzt werden, indem sie vom Steuerabzug unbelastete Kapitalerträge erzielen, ohne den gesetzlichen Anzeige- und Zahlungspflichten zu folgen. Aus diesem Grund wird für bestimmte steuerbegünstigte Kapitalgesellschaften die Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dividendenerträgen aus der Girosammelverwahrung auf zwei Fünftel der Kapitalertragsteuer begrenzt, soweit die Erträge 20.000 Euro übersteigen und der Gläubiger nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.  

Erfahrungen aus der Praxis haben dem BMF gezeigt, dass derartige steuerbegünstigte Vehikel dazu genutzt wurden, um im größerem Umfang kurzfristig Aktien börsennotierter Unternehmen über deren Dividendenstichtag von beschränkt Steuerpflichtigen zu erwerben. Anschließend wurden die Aktien wieder zurückgegeben. Da steuerbegünstigte Anleger bisher die Möglichkeit der vollständigen Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erhielten, erfolgte in diesen Fällen kein Steuereinbehalt. Mit der Ergänzung dieser Vorschrift werden solche Gestaltungen vermieden. 

Die gemäß vorstehender Regelung einbehaltene Kapitalertragsteuer von steuerbegünstigten Anlegern wird aufgrund der Neuregelung im § 44b Abs. 2 EStG-E auf Antrag erstattet, wenn die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt werden. Voraussetzung ist hierbei unter anderem, dass der Antragsteller wirtschaftlicher Eigentümer während der Mindesthaltedauer von 45 Tagen ist und das Mindestwertrisiko trägt. 

Diese Neuregelungen sollen nach dem 31. Dezember 2018 auf zufließende Kapitalerträge anzuwenden sein. 
 

Ausschluss der Anrechnung der Kapitalertragsteuer

 
Die Ergänzung in § 45 Satz 2 EStG-E soll Gestaltungen verhindern, bei denen über die Abtrennung von Dividendenscheinen die Beschränkung der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG umgangen wird. Daher wird „klarstellend” eingefügt, dass neben der Erstattung auch die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ausgeschlossen ist, sofern die Dividende an einen anderen als den Anteilseigner ausgezahlt wird. Ohne diese Änderung konnte in der Vergangenheit der Erwerber eines Dividendenscheins (das Stammrecht verblieb hingegen beim Veräußerer) trotz Auseinanderfallens von Anteilseigner und Zahlungsempfänger die vom Schuldner der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten lassen. Diese Möglichkeit wird zukünftig entfallen, wobei die Neuregelung für ab dem 1. Januar 2018 zufließende Kapitalerträge anwendbar sein soll. 
 

Körperschaftsteuergesetz 
 

Anpassung der Organschaftsvorschriften bei Investmenteinkünften 


Das aktuelle Investmentsteuerrecht gewährt mit § 20 InvStG den Anlegern eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung für Erträge aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds. Dabei ist diese Teilfreistellung so ausgestaltet, dass Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine höhere Steuerbefreiung erhalten als natürliche Personen. Entsprechend zur Teilfreistellung sieht § 21 InvStG ein entsprechendes Teilabzugsverbot für Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungs- oder Werbungskosten vor, die mit den Erträgen gemäß § 20 InvStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Da Organträger im Rahmen einer steuerlichen Organschaft sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften sein können, kann die Zurechnung von teilfreigestellten Beträgen gemäß § 20 InvStG und damit einhergehend Beschränkungen im Sinne des § 21 InvStG zu systemwidrigen Ergebnissen führen. 

Aus diesen Gründen soll ein neuer § 15 Abs. 1 Nr. 2a KStG-E eingeführt werden, nach der die Regelungen der §§ 20 und 21 InvStG bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft unberücksichtigt bleiben. Diese Beträge sollen vielmehr erst auf Ebene des Organträgers zur Anwendung gelangen. Letzterer soll für Zwecke des InvStG als Anleger behandelt werden und auch die entsprechenden Nachweise erbringen. 

Für Investmenterträge von Organgesellschaften, die das Geschäft eines Lebens- oder Krankenversicherers oder eines Kredit- oder bzw. Finanzdienstleistungsinstitut betreiben, werden die Regelungen der §§ 20 bis 22 InvStG wiederum abweichend auf Ebene der Organgesellschaft angewendet. 

Die vorgesehenen Änderungen im § 15 EStG-E sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden sein. 
 

Investmentsteuergesetz 

 
Änderung der Definition von „Aktienfonds” und Erweiterung auf Dachfonds 


Der Referentenentwurf sieht Änderungen hinsichtlich der Definition eines Aktien-, Misch- bzw. Immobilienfonds vor. Der Begriff des Aktienfonds in § 2 Abs. 6 InvStG wird in zweierlei Hinsicht geändert: Zum einen wird anstatt der bisher vorausgesetzten 51-prozentigen Anlage in Kapitalbeteiligungen nunmehr lediglich eine mehr als 50-prozentige Anlage in Kapitalgesellschaften gefordert.  

Durch diese gesetzliche Änderung sollen nunmehr einheitliche Maßstäbe für in- und ausländische Investmentfonds geschaffen werden, da bei ausländischen Investmentfonds regelmäßig keine entsprechende ausländische aufsichtsrechtliche Vorgabe bestand wie bei inländischen Aktienfonds mit der geforderten 51-prozentigen Beteiligungsgrenze.  

Zudem wird bei der Berechnung der Kapitalbeteiligungsquote lediglich auf den Wert der vom Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenstände (Aktiva) abgestellt. Die Verbindlichkeiten des Investmentfonds bleiben hingegen unberücksichtigt. Daher sieht der § 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG vor, dass Investmentaktienfonds Investmentfonds sind, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Der Begriff des „Aktivvermögens” im Sinne des InvStG wird in dem neuen § 2a Abs. 9a InvStG-E definiert. 

Mit der Neuregelung in § 2 Abs. 6 Satz 2 InvStG-E soll erreicht werden, dass Dach-Investmentfonds die Kapitalbeteiligungsquote eines Aktienfonds leichter erreichen können. Hierzu wird festgehalten, dass ein Dach-Investmentfonds auch dann als Aktienfonds behandelt wird, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Beteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds-Beteiligungsquote auf die Bewertung täglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungen abstellt. Dies wird in der Praxis in der Regel so umgesetzt, dass die Ziel-Investmentfonds ihre bewertungstäglich ermittelten Kapitalbeteiligungsquoten einem Finanzinformationsdienstleister (z. B. WM-Datenservice) mitteilen, der wiederum diese Daten dem Dach-Investmentfonds zur Verfügung stellt. Dabei darf der Dach-Investmentfonds nur in solche Ziel-Investmentfonds investieren, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen (§ 2 Abs. 6 Satz 3 InvStG-E). 
 

Entsprechende Änderung der Definition von „Mischfonds” 

 
Entsprechende Klarstellungen bzw. Anpassungen wurden auch bei der Definition eines Mischfonds in § 2 Abs. 7 InvStG-E vorgenommen. Auch bei diesen Fonds ist zum einen bei der Ermittlung der Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote auf das Aktivvermögen des Investmentfonds abzustellen. Ebenso wird auch Investments eines Misch-Fonds in Dach-Investmentfonds vergleichbar wie bei der vorstehenden Regelung für Aktienfonds eingeführt. 

 
Entsprechende Änderung der Definition von „Immobilienfonds” 

 
Schließlich wird auch in § 2 Abs. 9 InvStG-E eine entsprechende Klarstellung für die Ermittlung der Immobilienquote bei sogenannten Immobilienfonds „eingeführt”. Danach ist auch bei Immobilienfonds auf den Wert des Aktivvermögens abzustellen. 

Die Neuregelungen sollen nach dem neuen § 56 Abs. 1 Satz 5 InvStG-E nach dem Zeitpunkt der Zuleitung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat anzuwenden sein. Somit kommt es zu einer unechten Rückwirkung der beschlossenen Neuregelungen, da das Änderungsgesetz erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2018 in Kraft treten wird. 
 

Anpassungen der fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung 

 
Die derzeitigen Regelungen in §§ 56 Abs. 2 ff. InvStG gewährleisten einen einheitlichen Übergang der Regelungen des alten InvStG (bis Ende 2017) zum neuen InvStG (ab dem 1. Januar 2018). Danach gelten Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften und an Organismen die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich des neuen InvStG fallen, als mit Wirkung des Ablaufs des 31. Dezember 2017 veräußert und als mit Beginn des 1. Januar 2018 (neu) angeschafft.  

In diesem Zusammenhang soll die beabsichtigte Neuregelung im § 56 Abs. 2 Satz 4 InvStG-E festlegen, dass bei Investmentanteilen im Betriebsvermögen, die für den 1. Januar 2018 ermittelten fiktiven Anschaffungskosten an die Stelle der fortgeführten ursprünglichen Anschaffungskosten von Alt-Anteilen treten. Mit diesem Wert sind die Alt-Anteile in der Steuerbilanz zu bewerten, dieser Wert bildet die neue Bewertungsobergrenze. Dadurch ändert sich die Bezugsgröße für etwaige Teilwertabschreibungen oder Teilwertzuschreibungen, sodass es zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung in der Steuerbilanz kommen kann.  

Die Neuregelung des Satzes 4 ist erforderlich, um steuerliche Verzerrungen durch Teilwertzu- und Teilwertabschreibungen aufgrund des Übergangs vom alten auf das neue Investmentsteuerrecht zu vermeiden. 

Folgerichtig sehen die Neuregelungen in § 56 Abs. 5 und 6 InvStG-E vor, dass nach dem 1. Januar 2018 eingetretene positive und negative Wertveränderungen erst zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils zu berücksichtigen sind. Die Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion des § 56 Abs. 2 InvStG dient lediglich als technisches Hilfsmittel, um die nach dem alten Recht entstandenen Erträge von den Erträgen des neuen investmentsteuerrechts abzugrenzen. Durch die Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion soll jedoch kein zusätzliches Abschreibungspotential geschaffen werden. 

Mit der geplanten Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2018 sollen nach Ansicht des BMF der Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, keine sonstigen Kosten entstehen. Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Fachverbände zu dem Referentenentwurf Stellung nehmen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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