Kurzdarstellung des Urteils des BGH vom 30.01.2018 Az II ZR 95/16; Einforderung rückständiger Einlagen durch den Abwickler

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​In seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az II ZR 95/16) führt der zweite Senat des BGH aus, dass der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen lässt. Des Weiteren stellt der zweite Senat klar, dass der Abwickler einer Publikums-KG grundsätzlich befugt ist, die rückständigen Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern – auch ohne gesellschaftsrechtliche Ermächtigung – einzuziehen. 


Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:  


Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Der Beklagte trat der Klägerin als Treugeberkommanditist bei. Der Zeichnungsbetrag war gemäß einer Zusatzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung und monatlicher Raten an eine Treuhänderin zu leisten. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG sollten dem beigetretenen mittelbaren Kommanditisten die gleichen Rechte zustehen wie unmittelbaren Kommanditisten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnete die Abwicklung der Klägerin an und der Beklagte leistete daraufhin keine Ratenzahlungen mehr. Die Klägerin, vertreten durch den bestellten Abwickler, nahm den Beklagten auf Zahlung der noch offenen Raten nebst Zinsen in Anspruch. Im Rechtsstreit hat der Beklagte den Widerruf seiner Beitritts- und Treuhandvertragserklärung sowie die Kündigung der Beteiligung aus besonderem Grund erklärt. 

Zu diesem Sachverhalt legt der BGH dar, dass die Publikums-Personengesellschaft im Rahmen einer Liquidation auch mittelbar beteiligte Kommanditisten (Treugeber) unmittelbar aus eigenem Recht in Anspruch nehmen kann. Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung seiner Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters hat bzw. haben soll (vgl. auch BGH II ZR 242/09, BGH II ZR 178/10, BGH IIZ R 201/10).  

Diese Stellung als sogenannter „Quasi-Gesellschafter” liegt immer dann vor, wenn die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (vgl. auch BGH II ZR 134/11).  

Der zweite Senat stellte bei seiner Auslegung des Gesellschaftervertrages fest, dass es sich hier um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung handelte, und dem Treugeber eine Quasi-Gesellschafterstellung zukam. Eine Gleichstellung der Treugeber mit Direktkommanditisten muss laut BGH nicht notwendigerweise explizit im Vertrag normiert sein. 

Der BGH führt weiter aus, dass der Anspruch der Publikums-KG auf Begleichung noch offener Einlageforderungen fortbesteht. Denn er ist nicht unmittelbar bei Entstehung erfüllt worden. Dieser Anspruch ist nicht durch die Abwicklungsanordnung der BaFin erloschen, da diese wie ein Auflösungsbeschluss wirkt, der zur Liquidation der Gesellschaft führt. Wenn keine Regelungen zur Abwicklung im Gesellschaftsvertrag normiert sind, muss auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden. Im Sinne des hier einschlägigen § 38 Abs. 2 KWG hat der Abwickler die Rechtstellung eines von den Gesellschaftern bestellten Liquidators. Dieser ist gemäß §§ 161 Abs. 2, 149 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft zuständig, was jedenfalls auch die offenen Einlageforderungen erfasst. 

Auch führt der Widerruf nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Leistung der rückständigen Einlagen. Selbst wenn der Widerruf wirksam wäre, würde er nur ex nunc wirken und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft führen. Danach kann der widerrufende Gesellschafter keine Rückabwicklung seines Beitritts verlangen, sondern scheidet mit Zugang des Widerrufs ex nunc nur aus der Gesellschaft und hat einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. Der Gesellschafter bleibt – ebenso wie bei einer ebenfalls erklärten Kündigung – weiterhin zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die Gesellschaft verpflichtet (vgl. auch BGH II ZR 6/99, BGH II ZR 176/12).  

Interessant – insbesondere für so genannte Ratensparmodelle bzw. Ansparfonds – ist die Feststellung des BGH, dass es sich bei der offenen Einlageverpflichtung eines Anlegers auch insoweit um eine rückständige Einlage handelt, als sie im Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung noch nicht fällig war. Selbst der Widerruf des Beitritts zur Publikums-KG durch den Anleger würde dessen Verpflichtung zur Leistung seiner restlichen Einlage nicht entfallen lassen. 

Weiterhin stellt der BGH klar, dass der Liquidator jedenfalls bei einer Publikums-KG gemäß § 149 HGB sowohl zur Einforderung von rückständigen Einlagen als auch von Nachschüssen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs befugt ist, da der Ausgleich unter den Gesellschaftern noch zu den Aufgaben des Liquidators gehöre, die grundsätzlich die Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen umfassen. Andernfalls sei der Ausgleich unter den Gesellschaftern bei der für Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert. Dies betrifft vor allem so genannte Kombimodelle, also Fonds, die unterschiedliche Anlegerklassen (z.B. Einmalzahler und Ratenzahler) vereinen. Bei diesen ist der Liquidator nach der Klarstellung durch den BGH nun verpflichtet, im Interesse der Einmalzahler an die Ratenzahler heranzutreten und deren rückständige Einlagen für den Ausgleich unter den Gesellschaftern einzufordern.

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Dr. Ralf Ellerbrok

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